BR: Synergien zwischen Verkehrs- und Strominfrastrukturen besser nutzen

Medienmitteilung Bundesrat: Verkehrsinfrastrukturen können mit Hochspannungsleitungen kombiniert werden. Zu diesem Schluss kommt ein Bericht des Bundesrats. Demnach sind technische und rechtliche Hürden für eine mehrfache Nutzung von Nationalstrassen oder wichtiger Bahnverbindungen überwindbar. Oft werden die Synergien zwischen den Infrastrukturen aber nicht rechtzeitig erkannt.

Knapp 60 Prozent des Stroms aus erneuerbaren Energien

Medienmitteilung BFE: Der Strom aus Schweizer Steckdosen stammt zu 58% aus erneuerbaren Energien: zu 53% aus Grosswasserkraft und zu rund 5% aus Photovoltaik, Wind, Kleinwasserkraft und Biomasse. 21% stammen aus Kernenergie und knapp 2% aus Abfällen und fossilen Energieträgern. Für 19% des gelieferten Stroms sind Herkunft und Zusammensetzung nicht überprüfbar. Dies zeigen die Daten zur Stromkennzeichnung im Jahr 2015.

ElCom sieht Importabhängigkeit weiter am zunehmen

Auszug Newsletter ElCom 03/2017: Mit Blick nach vorne sieht die ElCom im Zusammenhang mit der Importabhängigkeit grosse Herausforderungen auf die Schweizer Versorgungssicherheit zukommen. Bleiben die Zubauraten der erneuerbaren Energien moderat, dürfte die Importabhängigkeit weiter zunehmen. Damit die Importrisiken minimiert werden können, müssen einerseits beim Netzausbau Fortschritte erzielt werden – beispielsweise der Transformator in Mühleberg sowie die Spannungserhöhung zwischen Bassecourt und Mühleberg. Andererseits ist zu betonen, dass eine hohe Importabhängigkeit auch eine entsprechende Exportbereitschaft der Nachbarländer voraussetzt. Die Situation in diesem Winter hat gezeigt, dass die Verfügbarkeit der Importkapazität aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Produktion (Frankreich) und Netzengpässen (Deutschland und Italien) limitiert sein kann. Dem Risiko „Importverfügbarkeit“ ist, insbesondere im Hinblick auf die Ausserbetriebnahmen der restlichen Kernkraftwerke in Süddeutschland bis 2022 sowie auf die Verzögerungen beim innerdeutschen Netzausbau, die notwendige Beachtung zu schenken.

UREK-N: Stromnetzstrategie auf Kurs

Medienmitteilung UREK-N: Die Energiekommission des Nationalrates unterstützt weitgehend die Stromnetzstrategie, mit der die Grundlagen für eine bedarfs- und zeitgerechte Entwicklung der Stromnetze geschaffen werden sollen.

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates hat die Stromnetzstrategie (16.035) beraten und ist weitgehend dem Ständerat gefolgt. Bei der zentralen Frage des Mehrkostenfaktors unterstützt sie mit 14 zu 11 Stimmen den Vorschlag des Bundesrates, wonach Leitungen mit einer Nennspannung von unter 220 kV grundsätzlich als erdverlegte Kabel ausgeführt werden. Entscheidend ist dabei, dass dies technisch und betrieblich möglich ist und die Mehrkosten im Vergleich zu einer Freileitung den Faktor 3.0 nicht übersteigen. Eine Minderheit ist allerdings der Ansicht, dass auch ein Mehrkostenfaktor von 2.0 ausreichend wäre.
Was die Überschreitung des Mehrkostenfaktors anbelangt, so schliesst sich die Kommission mit 15 zu 8 Stimmen bei einer Enthaltung dem Ständerat an, der keine Überwälzung zulasten der Endkunden wünscht. Nur wenn ein Dritter die den Mehrkostenfaktor übersteigenden Kosten trägt, soll eine Überschreitung zulässig sein. Eine Minderheit bevorzugt allerdings die Version des Bundesrates. Dieser möchte sich die Möglichkeit vorbehalten, auch bei bis zu zweifacher Überschreitung des Mehrkostenfaktors in Fällen, wo eine erhebliche Entlastung des betroffenen Gebietes erzielt werden kann, eine Erdverkabelung für obligatorisch zu erklären.

Wie Bundesrat und Ständerat spricht sich die Kommission auch für intelligente Netze aus, die den Energieverbrauch optimieren sollen. Sie schafft aber eine Differenz zum Ständerat, indem sie verlangt, dass die Verwendung intelligenter Steuer- und Regelsysteme bei Endverbrauchern deren Zustimmung bedarf.

Anlass zur Diskussion gab schliesslich auch der Entscheid des Ständerates, den Elektrizitätsunternehmen zu erlauben, die Kosten der Eigenproduktion vollständig ihren gebundenen Kunden anzulasten, ohne die Preisvorteile aus ihren Einkäufen am Markt weitergeben zu müssen. In der Kommission wurden weiterführende Überlegungen angestellt, ob angesichts der angespannten Lage auf dem Strommarkt möglicherweise dringender Handlungsbedarf besteht und Übergangslösungen zur Stützung insbesondere der Schweizer Wasserkraft angebracht wären. Hierzu werden an der kommenden Sitzung Anhörungen stattfinden.

Die Kommission hat zudem die Standesinitiative des Kantons Bern (15.319) vorgeprüft, die verlangt, dass der Bundesbeitrag für den Hochwasserschutz von 35 bis 45 Prozent auf 45 bis 55 Prozent angehoben wird. Sie stellt fest, dass in diesem Bereich vor allem beim Unterhalt der bestehenden Schutzbauten Bedarf besteht, und dass das Bundesamt für Umwelt derzeit eine Beteiligung des Bundes an diesen Kosten prüft. Sie beantragt daher mit 22 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen, dieser Initiative keine Folge zu geben.

Die Kommission hat am 27. und 28. März 2017 unter dem Vorsitz von Nationalrat Stefan Müller-Altermatt (CVP, SO) und teils in Anwesenheit von Bundespräsidentin Doris Leuthard in Bern getagt.

UVEK legt Kapitalkostensatz für Stromnetze für das Jahr 2018 fest

Medienmitteilung: Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC, den durchschnittlichen Kapitalkostensatz für Investitionen ins Stromnetz, für das Jahr 2018 auf 3.83% fest. Damit ergibt sich im Vergleich zum Tarifjahr 2017 keine Veränderung.

Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Totalrevision des Beschaffungsrechts

Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Totalrevision des Beschaffungsrechts und zum revidierten WTO-Übereinkommen: Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 15. Februar 2017 die Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) verabschiedet. Ein Hauptziel der Revision ist die Harmonisierung der Beschaffungsordnungen von Bund und Kantonen. Parallel dazu hat der Bundesrat auch die Botschaft zum revidierten WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 2012 (GPA) verabschiedet. Das neue Abkommen verbessert Transparenz und Marktzugang und ersetzt das ursprüngliche Abkommen von 1994.

UREK-N lehnt Klima- und Energielenkungssystem (KELS) einstimmig ab, stimmt Ratifizierung des Pariser Übereinkommens zum Klimaschutz zu

Medienmitteilung UREK-N: Die Vorlage des Bundesrates zum Verfassungsartikel über ein Klima- und Energielenkungssystem KELS (15.072) stellt die zweite Etappe in der Energiestrategie 2050 dar und soll den Übergang vom einem Förder- zu einem Lenkungssystem regeln. Nach ausführlichen Beratungen zur Vorlage beschliesst nun die Kommission einstimmig mit 24 zu 0 Stimmen und einer Enthaltung, nicht auf die Vorlage einzutreten. Der Grossteil der Kommission bestreitet zwar keineswegs den Nutzen von Lenkungssystemen, beurteilt aber die Instrumente der Klima- und Energielenkung, wie sie der Bundesrat vorschlägt, als unzureichend, zu wenig differenziert und im aktuellen Marktumfeld wirkungslos. Ein anderer Teil der Kommission ist der Auffassung, die Vorlage sei wirtschaftsschädlich und schade dem Standort Schweiz. Mit Blick auf die Schwierigkeiten der Schweizer Stromproduzenten im gegenwärtigen Marktumfeld, ist sich die Kommission einig, müssten rasch tragfähige Lösungen gefunden werden, die die Probleme sowohl kurz- wie auch langfristig angehen würden. Die Kommission wird sich denn auch umgehend in ihrer Arbeit mit der Frage nach dem geeigneten Modell für den Strommarkt beschäftigen, und im Rahmen des neuen CO2-Gesetzes, das der Bundesrat Ende Jahr vorlegen soll, wird das Parlament bereits erste wichtige Entscheide zum Klimaschutz fällen.

Ja zum Pariser Klimaübereinkommen

Mit 15 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen hat die Kommission entschieden, den Bundesrat zu ermächtigen, das Übereinkommen von Paris zum Klimaschutz nach 2020 (16.083) zu ratifizieren. Dabei beschloss sie mit 13 zu 12 Stimmen, das Reduktionsziel der Schweiz, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 50 Prozent gegenüber 1990 zu senken, definitiv zu übermitteln. Der Beitritt der Schweiz mit einem ambitionierten Ziel sei ein wichtiges Zeichen für den Klimaschutz, ist die Kommissionsmehrheit der Ansicht. Es müsse jetzt gehandelt werden, um grössere Schäden oder schwere Konflikte aufgrund des Klimawandels möglichst zu vermeiden. Eine Minderheit beantragt, nicht auf die Vorlage einzutreten. Das Übereinkommen sein unnötig, die Schweiz könne auch sonst Massnahmen zum Klimaschutz ergreifen, ist sie der Auffassung. Andere Minderheiten möchten das Übereinkommen ratifizieren, aber mit einem Reduktionsziel der Schweiz von 40 respektive 60 Prozent. Der Anteil der Massnahmen im In- und Ausland für die Zielerreichung im Rahmen des Pariser Übereinkommens ist offen und wird in der Totalrevision des CO2-Gesetzes festgelegt.

Die Kommission hat am 30. und 31. Januar 2017 unter dem Vorsitz von Nationalrat Stefan Müller-Altermatt (CVP, SO) und teils in Anwesenheit von Bundespräsidentin Doris Leuthard sowie Bundesrat Ueli Maurer in Bern getagt.

BVerwGer äussert sich zur Anschlussgarantie

Das Bundesverwaltungsgericht heisst eine Beschwerde im Zusammenhang mit der Erschliessung von Gebieten ausserhalb der Bauzone gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesamt für Energie (BFE) zurück. Das BVGer kommt zum Schluss,  das BFE habe die Anschlussgarantie von Art. 5 Abs. 2 StromVG zu weit ausgelegt und die übrigen berührten Interessen zu wenig berücksichtigt.

7. ElCom-Forum in Winterthur

Medienmitteilung ElCom: Heute, am 18. November 2016, findet in Winterthur die siebte Auflage des ElCom-Forums statt. Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus der ganzen Strombranche legen ihre Sicht zum Thema Versorgungssicherheit dar und debattieren an einer angeregten Podiumsdiskussion über die Zukunft der Stromversorgung. Klar ist: Die Herausforderungen sind und bleiben gross.

UREK-S: Überwälzung der Kosten der Eigenproduktion

Medienmitteilung UREK-S: Die Energiekommission des Ständerates hat der Stromnetzstrategie einhellig zugestimmt. Sie will den Elektrizitätsunternehmen erlauben, die Kosten der Eigenproduktion vollständig ihren gebundenen Kunden anzulasten, ohne dabei die Preisvorteile, die sie aufgrund des freien Marktzugangs haben, berücksichtigen zu müssen.

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates hat sich im Rahmen der Beratung der Netzwerkstrategie (16.035) gegen die Durchschnittspreismethode ausgesprochen, die besagt, dass Preisvorteile, welche die Netzbetreiber aufgrund ihres Marktzugangs haben (z. B. günstige Käufe an der Börse), anteilsmässig an die gebundenen Endverbraucher weitergegeben werden müssen. Diese Methode bringt mit sich, dass Elektrizitätsunternehmen die Kosten ihrer Eigenproduktion nicht vollständig den Endverbrauchern anlasten können und sie ihren Strom zu Preisen unter den Gestehungskosten verkaufen müssen, was die bestehenden finanziellen Probleme gewisser Elektrizitätsunternehmen zusätzlich verschärft. Mit dem Vorschlag der Kommission können die Kosten der Eigenproduktion lediglich auf die gebundenen Verbraucher und die Kosten für den Einkauf auf dem Strommarkt lediglich auf die freien Kunden überwälzt werden. Damit schliesst sie sich der Rechtsauslegung des Bundesverwaltungsgerichts an (Urteil A-1107/2013), dessen Urteil im Juli 2016 vom Bundesgericht aufgehoben wurde (Urteil 2C_681/2015). In diesem Sinne beantragt die Kommission mit 5 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen, Artikel 6 Absatz 5 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) aufzuheben. In einer Übergangsbestimmung sieht die Kommission zudem vor, dass diese neue Regelung spätestens ab dem 1. Dezember 2016 gilt.

Weiter spricht sich die Kommission für intelligente Netze aus mit dem Ziel, einen stabilen Betrieb sicherzustellen und den Energieverbrauch zu optimieren. Zum einen beantragt sie, dass die Kosten für gewisse innovative Massnahmen, welche für die Netzentwicklung unabdingbar sind, sowie die Kosten für Sensibilisierungsaktionen zur Senkung des Stromverbrauchs angerechnet werden können. Zum andern befürwortet sie den Einbau intelligenter Steuer- und Regelsysteme nach internationalen Normen, wobei das Einverständnis des Netzanschlussnehmers vermutet wird. Allerdings hat dieser auch das Recht, auf solche Systeme ganz oder teilweise zu verzichten.

Weiter ist die Kommission der Meinung, dass bei elektrischen Anlagen mit einer Spannung von höchstens 36 kV die Plangenehmigungspflicht nur bei voraussichtlich beschleunigtem Bau gilt oder wenn Sicherheits- oder Umweltschutzaspekte zu berücksichtigen sind.

Schliesslich will die Kommission die Betreiber nicht verpflichten, dem Bundesamt für Energie sämtliche Geodaten zu ihren elektrischen Anlagen zuzustellen. Für eine Minderheit hingegen sind diese Daten für einen Gesamtüberblick über das Netz unabdingbar.

Die Kommission hat im Übrigen der Standesinitiative des Kantons Genf 15.313 «Schweizer Stauanlagen und Wasserenergie retten» mit 5 zu 2 Stimmen bei 4 Enthaltungen Folge gegeben. Die Initiative verlangt, eine Steuer auf Strom aus nichterneuerbaren Energieträgern einzuführen. Die Kommission steht dem Anliegen einer differenzierten Stromabgabe grundsätzlich offen gegenüber, möchte aber noch vertiefte Abklärungen vornehmen können im Zusammenhang mit der Vorlage zum Klima- und Energielenkungssystem (zweites Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050; 15.072).

Die Kommission hat am 15. November 2016 unter dem Vorsitz von Ständerat Werner Luginbühl (BD, BE) in Bern getagt.

ElCom: Bewertungsmethode bei Transaktion Übertragungsnetz vertraglich geregelt

Medienmitteilung vom 25. Oktober 2016: In der Diskussion über die Bewertungsmethode für die Entschädigung des Übertragungsnetzes haben sich die Parteien geeinigt und einen unterzeichneten Bewertungsvertrag eingereicht. Die ElCom hat den Vertrag geprüft und festgestellt, dass die vertragliche Vereinbarung mit den gesetzlichen Grundlagen und dem relevanten Bundesverwaltungsgerichtsurteil von 2013 übereinstimmt. Die Entschädigung für das gesamte Übertragungsnetz beläuft sich auf knapp drei Milliarden Franken. ...

Bundesrat will keine Steuerentlastung der Einspeisevergütungen

Medienmitteilung vom 12. Oktober 2016: Der Bundesrat hat heute den Bericht „Steuerbelastung – Optimierung der Förderung erneuerbarer Energien“ gutgeheissen. Fazit dieses Berichts ist, dass eine steuerliche Entlastung der Einkünfte aus Einspeisevergütungen nicht zu empfehlen ist. Dies insbesondere, weil dadurch steuerliche Grundprinzipien verletzt sowie bei Bund, Kantonen und Gemeinden steuerliche Mindereinnahmen entstehen würden. Der Bericht erfüllt das Postulat 11.3561 von Nationalrat Jacques Bourgeois vom 15. Juni 2011 „Steuerbelastung - Optimierung der Förderung erneuerbarer Energien“. Im Bericht nicht berücksichtigt wurden die im Rahmen der Energiestrategie 2050 geplanten Neuerungen, mit denen das bestehende Fördersystem weiterentwickelt und optimiert werden soll. ...

ElCom: Leicht sinkende Strompreise 2017 für Haushalte

Medienmitteilung ElCom: Für das Jahr 2017 sinken die schweizerischen Strompreise in der Grundversorgung für Haushalte leicht. Das geht aus den Berechnungen der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) hervor. Ein typischer Haushalt bezahlt im nächsten Jahr 20.2 Rappen pro Kilowattstunde (Rp./kWh). Dies entspricht einer Reduktion von 0.4 Rp./kWh (-2 %).

BFE: Revision der VO über elektrische Niederspannungsinstallationen eröffnet

Medienmitteilung BFE: Das Bundesamt für Energie hat die Vernehmlassung zur Revision der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV) eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 05.12.2016.

Die Revision bezweckt eine Vereinfachungen bei der Erteilung der Installationsbewilligungen, die Vereinfachung und Flexibilisierung der Betriebsführung im Elektroinstallationsgewerbe, eine klare Regelung über die Beschäftigung von betriebsfremdem Personal sowie die Regelung von Geschäftsmodellen im Bereich der Niederspannungsinstallationen, die seit dem Inkrafttreten der NIV neu entstanden sind wie z.B. Facility Management.

Bundesgericht äussert sich zur Überwälzung der Kosten der Eigenproduktion auf feste Endverbraucher

Das Bundesgericht hat am 20. Juli 2016 (Link zum Urteil) über die Beschwerden einer grossen Endverbraucherin und des UVEK, vertreten durch das BFE, gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (3. Juni 2015, A 3170/2013) entschieden. Die Beschwerde der grossen Endverbraucherin (Rechtsverweigerungsbeschwerde) hiess es teilweise gut, die Beschwerde des UVEK, mit der es sich gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Festsetzung von angemessenen Energiekosten durch die ElCom wehrte, vollständig.

Das Urteil äussert sich unter anderem zur Praxis der EVU, wonach die derzeit über den Marktpreisen liegenden Gestehungskosten der Eigenproduktion auf die festen Endverbraucher überwälzt werden. Dieser Praxis scheint das Urteil enge Grenzen zu setzen. Die ElCom hat im Anschluss an dieses Urteil kommuniziert (Newsletter 07/ und 08/2016), dass sie künftig wieder aktiv überprüfen wird, ob die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Zuordnung der anrechenbaren Energiekosten und der Höhe von Kosten und Gewinn im Vertrieb eingehalten werden. Verteilnetzbetreiber, bei welchen die ElCom ein formelles Verfahren eröffnet hat, sollen danach die Tarife gemäss rechtskräftigem Entscheid der ElCom oder der Gerichte korrigieren. Verteilnetzbetreiber, bei welchen bis heute noch kein formelles Verfahren eröffnet worden ist, sollen gemäss ElCom die Tarife ab dem Tarifjahr 2013 korrigieren.

Das Bundesgericht urteilte im Einzelnen:

Anspruch der Endverbraucherin auf Erlass einer Verfügung / Art. 22 Abs. 2 StromVG

Das Gesuch der beschwerdeführenden Endverbraucherin an die ElCom, einen Strompreis festzulegen, zu dem sie in der Grundversorgung seitens der Verteilernetzbetreiberin zu beliefern sei, ist das Gesuch um einen Entscheid "im Streitfall" gemäss Art. 22 Abs. 2 lit.a StromVG. Die zu erlassende Entscheidung regelt gegenseitige Rechte und Pflichten von Lieferant und Endverbraucher und ist somit eine Verfügung. In einem solchen Verfahren haben zwangsläufig auch Endverbraucher Parteistellung, und zwar nicht als Dritte sondern als materielle Verfügungsadressaten. Somit besteht auch ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung gegenüber der ElCom. Anders ist dies im Verfahren von Amts wegen zur Festlegung der anrechenbaren Energiekosten durch die ElCom nach Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG, in dem Stromkonsumenten nicht Verfügungsadressaten sondern Dritte sind, folglich ihre Parteistellung zu verneinen ist.

Beurteilung der „Angemessenheit“ eines Tarifs (Art. 6 Abs. 1 StromVG) durch die ElCom im Rahmen von Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG

In der Beurteilung dessen, was „angemessen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 StromVG ist, kommt der ElCom ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den auch das Bundesverwaltungsgericht zu respektieren hat. Es muss allerdings die Gesetzmässigkeit des Handelns der ElCom überprüfen wie auch die Gesetzmässigkeit der von dieser angewendeten Verordnungen.

Die von der ElCom angewandte Methode kann nicht als gesetzwidrig erachtet werden.

Streitig war in erster Linie, wie der Begriff „anteilsmässig“ in Art. 6 Abs. 5 StromVG (Weitergabe von Preisvorteilen aufgrund freien Netzzugangs) auszulegen ist.

Die ElCom und das UVEK beziehen „anteilsmässig“ auf die Anteile von Grundversorgung und freien Kunden am Gesamtabsatz und teilen die gesamten Beschaffungskosten nach diesem Schlüssel auf. Bundesverwaltungsgericht und die Verteilernetzbetreiberin beziehen hingegen den Begriff „anteilsmässig“ auf die konkret durch die Endverbraucher mit Grundversorgung verursachten Kostenanteile. Eine Rechtsgrundlage für dieses Verursacherprinzip ist nach Ansicht des Bundesgerichts nicht ersichtlich. Art. 6 Abs. 3 StromVG schliesst nach Ansicht des Bundesgerichts eine direkte Einzelkostenzurechnung zu einzelnen Endverbrauchern aus.

Die Methode der ElCom kann nicht als unangemessen (Art. 6 Abs. 1 StromVG) betrachtet werden. Sie schliesst einen kostenoptimierten Ansatz der eignen Produktionskapazität nicht aus, garantiere ihn allerdings auch nicht automatisch.

Die Methode der ElCom stehe auch nicht im Widerspruch zum Prinzip der Kostenträgerrechnung (Art. 6 Abs. 4 StromVG). Wie sich aus dem Netzzugang ergebende Preisvorteile auf die verschiedenen Gruppen von Endkonsumenten aufzuteilen sind, richtet sich nach Art. 6 Abs. 5 StromVG und nicht nach Abs. 4.

Auch wenn Grundversorgung und Netzzugang kostenträgermässig aufgeteilt werden und in der Grundversorgung nicht der Marktpreis gilt, soll nach dem Willen des Gesetzes ein Marktanteil in die Tarife der festen Endverbraucher einfliessen. Insofern lässt sich dem Gesetz gerade keine völlige kostenträgermässige Trennung von grundversorgten und freien Kunden entnehmen. Weiter lässt sich das Argument des Bundesverwaltungsgerichts und der Netzbetreiberin, wonach die Grundversorgung in erster Linie durch Eigenproduktion zu decken sei, weder dem Wortlaut des Gesetzes noch den Materialien entnehmen.

Die ElCom hat zudem zurecht den zweiten Satz von aArt. 4 Abs. 1 StromVV („Überschreiten die Gestehungskosten die Marktpreise, orientiert sich der Tarifanteil an den Marktpreisen“) nicht angewendet: die Konsequenzen einer Anwendung hätten erhebliche Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit und die gesamte Energiepolitik. Solche Konsequenzen sind von einer derartigen Wichtigkeit, dass sie vom formellen Gesetzgeber entschieden werden müssen und nicht auf Verordnungsstufe eingeführt werden können. Nichtsdestotrotz sind Marktpreise für die Grundversorgung nicht völlig unbedeutend. Entgegen dem heutigen Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 StromVV können die beiden Komponenten (Eigenproduktion und langfristige Bezugsverträge) nicht abschliessend sein.

Die ElCom kann zudem eine Absenkung der Tarife bzw. der geltend gemachten Energiekosten schon dann anordnen, wenn eine einzelne Komponente überhöht ist und nicht erst auf Grundlage eines umfassenden Effizienzvergleichs der gesamten Kosten.

Auch die Methode der ElCom für die Beurteilung der Vertriebskosten erweist sich als gesetzmässig, selbst wenn andere Methoden ebenfalls denkbar wären. Für die Vertriebskosten hat die ElCom einen Medianwert von CHF 74.- pro Endverbraucher erhoben und diesen zugunsten der Verteilernetzbetreiber auf CHF 95.- erhöht. Deklarierte Werte unterhalb dieses Betrages wurden nicht näher betrachtet, Werte von über CHF 150.- wurden auf diesen Betrag gesenkt. Im Bereich zwischen CHF 95.- und CHF 150.- wurden sie geprüft und unter Umständen anerkannt. Bei der Verteilernetzbetreiberin betrugen die deklarierten Kosten mehr als CHF 150.- und wurden daher auf diesen Wert gesenkt. Die Methode der ElCom trägt nach Auffassung des Bundesgericht, wenn auch sehr pauschalisiert, in einem gewissen Rahmen strukturellen Unterschieden und Gegebenheiten bei den Verteilernetzbetreibern Rechnung.

Vernehmlassung Revision Kernenergieverordnung (Langzeitbetriebskonzept)

Das Bundesamt für Energie hat die Vernehmlassung zur Revision der Kernenergieverordnung eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 03.11.2016.

Durch die Revision des bestehenden Artikels 34 sowie des neuen Artikels 34a wird die zeitliche Koordination der Periodischen Sicherheitsüberprüfung (PSÜ) und des Sicherheitsnachweises geregelt sowie die Anforderungen an den Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb der Kernkraftwerke festgelegt.