Vertretung der Schweiz im Governing Board der IEA wird neu geregelt

Medienmitteilung BR: Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5. Juli 2017 beschlossen, die Vertretung der Schweiz im Governing Board der Internationalen Energieagentur (IEA) und die Zuständigkeit für die Aktivierung des IEA-Notstandsplans neu zu regeln. So wird die Vertretung der Schweiz im Governing Board neu alleine dem Bundesamt für Energie BFE übertragen (bisher BFE und Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung BWL). Die Entscheidungsbefugnis zur Aktivierung eines IEA-Notstandsplans im Falle von Versorgungsengpässen auf dem internationalen Erdölmarkt liegt neu beim Direktor des BFE und beim Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung.

Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit bestätigt Empfehlung für Etappe 3 Standortsuche Tiefenlager

Medienmitteilung BFE: Die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) schliesst sich der Empfehlung des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI) an, die drei Standortgebiete Jura Ost, Nördlich Lägern und Zürich Nordost in Etappe 3 der Standortsuche für geologische Tiefenlager weiter zu untersuchen. Dies geht aus der heute veröffentlichten Stellungnahme der KNS zum sicherheitstechnischen Gutachten des ENSI hervor.

Neue Software: Administrative Entlastung bei öffentlichen Beschaffungen

Medienmitteilung SECO: Die Öffentlichen Beschaffungsstellen der Schweiz erhalten eine neue, multifunktionale Software. Ab 2019 können die Vergabestellen Aufträge durchgängig elektronisch ausschreiben, Unternehmen können Angebote online eingeben, und die Verwaltung kann sie elektronisch auswerten sowie elektronische Auktionen durchführen. Dadurch werden die Unternehmen administrativ entlastet. Den Zuschlag im Wert von 1.64 Mio. Franken hat European Dynamics SA erhalten.

BR setzt das revidierte Landesversorgungsgesetz in Kraft

Medienmitteilung Bundesrat: Der Bundesrat hat das vollständig revidierte Landesversorgungsgesetz und die dazugehörigen Verordnungen auf den 1. Juni 2017 in Kraft gesetzt. Die Fragen im Zusammenhang mit der vom Parlament neu geforderten Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Versorgungsinfrastrukturen und der Dynamisierung des Instrumentariums zur Bewältigung von schweren Mangellagen werden nun gemeinsam mit der Wirtschaft geprüft und anschliessend Massnahmen festgelegt.

ElCom sieht Importabhängigkeit weiter am zunehmen

Auszug Newsletter ElCom 03/2017: Mit Blick nach vorne sieht die ElCom im Zusammenhang mit der Importabhängigkeit grosse Herausforderungen auf die Schweizer Versorgungssicherheit zukommen. Bleiben die Zubauraten der erneuerbaren Energien moderat, dürfte die Importabhängigkeit weiter zunehmen. Damit die Importrisiken minimiert werden können, müssen einerseits beim Netzausbau Fortschritte erzielt werden – beispielsweise der Transformator in Mühleberg sowie die Spannungserhöhung zwischen Bassecourt und Mühleberg. Andererseits ist zu betonen, dass eine hohe Importabhängigkeit auch eine entsprechende Exportbereitschaft der Nachbarländer voraussetzt. Die Situation in diesem Winter hat gezeigt, dass die Verfügbarkeit der Importkapazität aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Produktion (Frankreich) und Netzengpässen (Deutschland und Italien) limitiert sein kann. Dem Risiko „Importverfügbarkeit“ ist, insbesondere im Hinblick auf die Ausserbetriebnahmen der restlichen Kernkraftwerke in Süddeutschland bis 2022 sowie auf die Verzögerungen beim innerdeutschen Netzausbau, die notwendige Beachtung zu schenken.

Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Totalrevision des Beschaffungsrechts

Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Totalrevision des Beschaffungsrechts und zum revidierten WTO-Übereinkommen: Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 15. Februar 2017 die Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) verabschiedet. Ein Hauptziel der Revision ist die Harmonisierung der Beschaffungsordnungen von Bund und Kantonen. Parallel dazu hat der Bundesrat auch die Botschaft zum revidierten WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 2012 (GPA) verabschiedet. Das neue Abkommen verbessert Transparenz und Marktzugang und ersetzt das ursprüngliche Abkommen von 1994.

avenir suisse spricht sich für volle Strommarktöffnung und Privatisierung der Stromunternehmen aus

Der Think Tank Avenir Suisse fordert in einem Artikel die volle Strommarktöffnung auch für (kleine) Endverbraucher und plädiert für die Privatisierung der Stromunternehmen.

Link zum Artikel "Monopole schaden den Konsumenten"

Bundesrat und Parlament empfehlen Ablehnung der Atomausstiegsinitiative

Medienmitteilung vom 11. Oktober 2016: Am 27. November 2016 entscheiden Volk und Stände über die Atomausstiegsinitiative. Diese will den Bau neuer Kernkraftwerke in der Schweiz verbieten und die Laufzeit der bestehenden Kernkraftwerke begrenzen. Beznau I und II sowie Mühleberg müssten 2017 abgeschaltet werden, Gösgen 2024 und Leibstadt 2029. Der Bundesrat lehnt die Initiative ab, weil sie zu einer übereilten Abschaltung der Schweizer Kernkraftwerke führen würde. Der wegfallende Strom könnte nicht rasch genug mit Schweizer Strom aus erneuerbaren Energien ersetzt werden, sagte UVEK-Vorsteherin Doris Leuthard heute bei der Erläuterung der bundesrätlichen Haltung. Der Bundesrat setzt auf einen Ausstieg aus der Kernenergie, der mit dem Ausbau der einheimischen erneuerbaren Energien und der Stromnetze Schritt hält. Das verschafft der Schweiz die für den Umbau der Energieversorgung nötige Zeit. ...

ElCom: Leicht sinkende Strompreise 2017 für Haushalte

Medienmitteilung ElCom: Für das Jahr 2017 sinken die schweizerischen Strompreise in der Grundversorgung für Haushalte leicht. Das geht aus den Berechnungen der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) hervor. Ein typischer Haushalt bezahlt im nächsten Jahr 20.2 Rappen pro Kilowattstunde (Rp./kWh). Dies entspricht einer Reduktion von 0.4 Rp./kWh (-2 %).

Bundesgericht äussert sich zur Überwälzung der Kosten der Eigenproduktion auf feste Endverbraucher

Das Bundesgericht hat am 20. Juli 2016 (Link zum Urteil) über die Beschwerden einer grossen Endverbraucherin und des UVEK, vertreten durch das BFE, gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (3. Juni 2015, A 3170/2013) entschieden. Die Beschwerde der grossen Endverbraucherin (Rechtsverweigerungsbeschwerde) hiess es teilweise gut, die Beschwerde des UVEK, mit der es sich gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Festsetzung von angemessenen Energiekosten durch die ElCom wehrte, vollständig.

Das Urteil äussert sich unter anderem zur Praxis der EVU, wonach die derzeit über den Marktpreisen liegenden Gestehungskosten der Eigenproduktion auf die festen Endverbraucher überwälzt werden. Dieser Praxis scheint das Urteil enge Grenzen zu setzen. Die ElCom hat im Anschluss an dieses Urteil kommuniziert (Newsletter 07/ und 08/2016), dass sie künftig wieder aktiv überprüfen wird, ob die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Zuordnung der anrechenbaren Energiekosten und der Höhe von Kosten und Gewinn im Vertrieb eingehalten werden. Verteilnetzbetreiber, bei welchen die ElCom ein formelles Verfahren eröffnet hat, sollen danach die Tarife gemäss rechtskräftigem Entscheid der ElCom oder der Gerichte korrigieren. Verteilnetzbetreiber, bei welchen bis heute noch kein formelles Verfahren eröffnet worden ist, sollen gemäss ElCom die Tarife ab dem Tarifjahr 2013 korrigieren.

Das Bundesgericht urteilte im Einzelnen:

Anspruch der Endverbraucherin auf Erlass einer Verfügung / Art. 22 Abs. 2 StromVG

Das Gesuch der beschwerdeführenden Endverbraucherin an die ElCom, einen Strompreis festzulegen, zu dem sie in der Grundversorgung seitens der Verteilernetzbetreiberin zu beliefern sei, ist das Gesuch um einen Entscheid "im Streitfall" gemäss Art. 22 Abs. 2 lit.a StromVG. Die zu erlassende Entscheidung regelt gegenseitige Rechte und Pflichten von Lieferant und Endverbraucher und ist somit eine Verfügung. In einem solchen Verfahren haben zwangsläufig auch Endverbraucher Parteistellung, und zwar nicht als Dritte sondern als materielle Verfügungsadressaten. Somit besteht auch ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung gegenüber der ElCom. Anders ist dies im Verfahren von Amts wegen zur Festlegung der anrechenbaren Energiekosten durch die ElCom nach Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG, in dem Stromkonsumenten nicht Verfügungsadressaten sondern Dritte sind, folglich ihre Parteistellung zu verneinen ist.

Beurteilung der „Angemessenheit“ eines Tarifs (Art. 6 Abs. 1 StromVG) durch die ElCom im Rahmen von Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG

In der Beurteilung dessen, was „angemessen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 StromVG ist, kommt der ElCom ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den auch das Bundesverwaltungsgericht zu respektieren hat. Es muss allerdings die Gesetzmässigkeit des Handelns der ElCom überprüfen wie auch die Gesetzmässigkeit der von dieser angewendeten Verordnungen.

Die von der ElCom angewandte Methode kann nicht als gesetzwidrig erachtet werden.

Streitig war in erster Linie, wie der Begriff „anteilsmässig“ in Art. 6 Abs. 5 StromVG (Weitergabe von Preisvorteilen aufgrund freien Netzzugangs) auszulegen ist.

Die ElCom und das UVEK beziehen „anteilsmässig“ auf die Anteile von Grundversorgung und freien Kunden am Gesamtabsatz und teilen die gesamten Beschaffungskosten nach diesem Schlüssel auf. Bundesverwaltungsgericht und die Verteilernetzbetreiberin beziehen hingegen den Begriff „anteilsmässig“ auf die konkret durch die Endverbraucher mit Grundversorgung verursachten Kostenanteile. Eine Rechtsgrundlage für dieses Verursacherprinzip ist nach Ansicht des Bundesgerichts nicht ersichtlich. Art. 6 Abs. 3 StromVG schliesst nach Ansicht des Bundesgerichts eine direkte Einzelkostenzurechnung zu einzelnen Endverbrauchern aus.

Die Methode der ElCom kann nicht als unangemessen (Art. 6 Abs. 1 StromVG) betrachtet werden. Sie schliesst einen kostenoptimierten Ansatz der eignen Produktionskapazität nicht aus, garantiere ihn allerdings auch nicht automatisch.

Die Methode der ElCom stehe auch nicht im Widerspruch zum Prinzip der Kostenträgerrechnung (Art. 6 Abs. 4 StromVG). Wie sich aus dem Netzzugang ergebende Preisvorteile auf die verschiedenen Gruppen von Endkonsumenten aufzuteilen sind, richtet sich nach Art. 6 Abs. 5 StromVG und nicht nach Abs. 4.

Auch wenn Grundversorgung und Netzzugang kostenträgermässig aufgeteilt werden und in der Grundversorgung nicht der Marktpreis gilt, soll nach dem Willen des Gesetzes ein Marktanteil in die Tarife der festen Endverbraucher einfliessen. Insofern lässt sich dem Gesetz gerade keine völlige kostenträgermässige Trennung von grundversorgten und freien Kunden entnehmen. Weiter lässt sich das Argument des Bundesverwaltungsgerichts und der Netzbetreiberin, wonach die Grundversorgung in erster Linie durch Eigenproduktion zu decken sei, weder dem Wortlaut des Gesetzes noch den Materialien entnehmen.

Die ElCom hat zudem zurecht den zweiten Satz von aArt. 4 Abs. 1 StromVV („Überschreiten die Gestehungskosten die Marktpreise, orientiert sich der Tarifanteil an den Marktpreisen“) nicht angewendet: die Konsequenzen einer Anwendung hätten erhebliche Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit und die gesamte Energiepolitik. Solche Konsequenzen sind von einer derartigen Wichtigkeit, dass sie vom formellen Gesetzgeber entschieden werden müssen und nicht auf Verordnungsstufe eingeführt werden können. Nichtsdestotrotz sind Marktpreise für die Grundversorgung nicht völlig unbedeutend. Entgegen dem heutigen Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 StromVV können die beiden Komponenten (Eigenproduktion und langfristige Bezugsverträge) nicht abschliessend sein.

Die ElCom kann zudem eine Absenkung der Tarife bzw. der geltend gemachten Energiekosten schon dann anordnen, wenn eine einzelne Komponente überhöht ist und nicht erst auf Grundlage eines umfassenden Effizienzvergleichs der gesamten Kosten.

Auch die Methode der ElCom für die Beurteilung der Vertriebskosten erweist sich als gesetzmässig, selbst wenn andere Methoden ebenfalls denkbar wären. Für die Vertriebskosten hat die ElCom einen Medianwert von CHF 74.- pro Endverbraucher erhoben und diesen zugunsten der Verteilernetzbetreiber auf CHF 95.- erhöht. Deklarierte Werte unterhalb dieses Betrages wurden nicht näher betrachtet, Werte von über CHF 150.- wurden auf diesen Betrag gesenkt. Im Bereich zwischen CHF 95.- und CHF 150.- wurden sie geprüft und unter Umständen anerkannt. Bei der Verteilernetzbetreiberin betrugen die deklarierten Kosten mehr als CHF 150.- und wurden daher auf diesen Wert gesenkt. Die Methode der ElCom trägt nach Auffassung des Bundesgericht, wenn auch sehr pauschalisiert, in einem gewissen Rahmen strukturellen Unterschieden und Gegebenheiten bei den Verteilernetzbetreibern Rechnung.

Bundesgericht verschärft Kartellrecht im Bereich Vertriebsverträge

Das Bundesgericht stützt die Wettbewerbskommission. Es lehnt die Beschwerde der Elmex-Herstellerin Gaba ab, die wegen unzulässiger Beschränkung von Parallelimporten gebüsst worden war (NZZ). Preisvorgaben und Gebietsschutz für Vertriebspartner gelten als "per-se" erhebliche Beschränkung des Wettbewerbs und sind daher in der Regel rechtswidrig; sie können mit einer Geldbusse geahndet werden.

Jahresbericht Energievorbild Bund ist erschienen

Bis Ende 2015 haben die zivile Bundesverwaltung, das VBS, der ETH-Bereich und die bundesnahen Unternehmen Post, SBB, Skyguide und Swisscom ihre Energieeffizienz gegenüber dem Basisjahr 2006 im Durchschnitt um 26.7 % gesteigert. Sie stellen damit ihre Vorbildrolle unter Beweis, die sie 2014 in einer gemeinsamen Absichtserklärung übernommen hatten.

Die zivile Bundesverwaltung, das VBS, die bundesnahen Unternehmen sowie der ETH-Bereich sind zusammen für rund 2% des schweizerischen Gesamtenergieverbrauchs verantwortlich. Das entspricht rund 1,5-mal der Energieproduktion des Kernkraftwerks Mühleberg. Entsprechend gross ist die Verantwortung dieser Akteure, ihre Energieeffizienz zu steigern. Dass sie dazu bereit sind, haben sie mit der Gründung der Gruppe „Energie-Vorbild Bund" und der Unterzeichnung einer gemeinsamen Absichtserklärung im November 2014 manifestiert. Gemäss Absichtserklärung streben die Akteure an, ausgehend vom Basisjahr 2006 ihre Energieeffizienz bis 2020 um 25% zu steigern. Dazu wurden 39 gemeinsame Massnahmen definiert, die bis 2020 zu 80% umzusetzen sind. Hinzu kommen bis zu 15 spezifische Massnahmen pro Akteur.

Bis Ende 2015 haben die beteiligten Organisationen und Unternehmen ihre Energieeffizienz im Durchschnitt um 26.7 % gesteigert. Damit ist das Effizienz-Ziel für 2020 bereits übertroffen. Zurücklehnen können sie sich dennoch nicht. Denn ohne weitere Anstrengungen ist nicht garantiert, dass dieser Wert auch im Folgejahr erreicht wird oder gar noch gesteigert werden kann. Zudem waren auch die 39 Massnahmen Ende 2015 erst zu 67 % umgesetzt. Auch hier gibt es also noch viel zu tun. Der Anteil der erneuerbaren Energien lag Ende 2015 bei 59 %.

Werkzeugkoffer

Nicht nur die aktuell sieben Akteure sollen ihre Energieeffizienz verbessern. Auch weitere Unternehmen und Organisationen aus dem Umfeld des Bundes sollen sich dem Energie-Vorbild Bund anschliessen. Interessierte öffentliche und private Organisationen oder Unternehmen sollen einzelne Massnahmen übernehmen. Sie können sich dafür bei der Geschäftsstelle beim Bundesamt für Energie (siehe unten) melden. Als Hilfsmittel steht ihnen neu auch ein Werkzeugkoffer auf der Homepage zur Verfügung, der laufend ausgebaut wird. Er zeigt anhand von guten Beispielen und Tools, wie die Akteure ganz konkret vorgehen.

Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Revision des öffentlichen Beschaffungsrechts des Bundes

Der Bundesrat hat das Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Bundesgesetzes und der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen eröffnet. Ziel der Revision ist einerseits die Umsetzung des revidierten WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen. Andererseits sollen die öffentlichen Beschaffungsordnungen des Bundes und der Kantone – unter Beibehaltung der föderalen Kompetenzregelung – einander so weit wie möglich angeglichen werden.