Das Bundesgericht (Urteil 2C_1100/2016) hat festgestellt, dass die Industriellen Werke Basel (IWB) ihren Kunden Konzessionsgebühren von 11 Mio. CHF pro Jahr überwälzen, obwohl die gesetzliche Grundlage dafür ungenügend ist.
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Das Bundesgericht (Urteil 2C_1100/2016) hat festgestellt, dass die Industriellen Werke Basel (IWB) ihren Kunden Konzessionsgebühren von 11 Mio. CHF pro Jahr überwälzen, obwohl die gesetzliche Grundlage dafür ungenügend ist.
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates zeigt sich überzeugt davon, dass rasches gesetzgeberisches Handeln im Sinne einer Übergangslösung zur Stärkung der inländischen Produktion aus erneuerbaren Energien, namentlich der Wasserkraft, nötig ist, so eine Medienmitteilung. Die tiefen Strompreise erschwerten Unterhalt und Ausbau der inländischen Kraftwerke, weshalb die Kommission ein Modell vorschlägt, wonach feste Endverbraucher ausschliesslich Elektrizität aus erneuerbaren Energien von inländischen Kraftwerken geliefert erhalten. Ausgeschlossen vom System ist die bereits unterstützte oder geförderte Stromproduktion. Auch soll keine zusätzliche Abgabe bei den Endkunden erhoben werden.
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Medienmitteilung: Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC, den durchschnittlichen Kapitalkostensatz für Investitionen ins Stromnetz, für das Jahr 2018 auf 3.83% fest. Damit ergibt sich im Vergleich zum Tarifjahr 2017 keine Veränderung.
Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Totalrevision des Beschaffungsrechts und zum revidierten WTO-Übereinkommen: Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 15. Februar 2017 die Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) verabschiedet. Ein Hauptziel der Revision ist die Harmonisierung der Beschaffungsordnungen von Bund und Kantonen. Parallel dazu hat der Bundesrat auch die Botschaft zum revidierten WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 2012 (GPA) verabschiedet. Das neue Abkommen verbessert Transparenz und Marktzugang und ersetzt das ursprüngliche Abkommen von 1994.
Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) ein erstes Feedback zu den Schlüsselelementen der Vorschläge der Europäischen Kommission im Massnahmenpaket "Clean Energy" veröffentlicht. ACER führt in ihrer Medienmitteilung aus, man werde sich zukünftig noch detaillierter mit der Thematik auseinandersetzen - auch mit Hinblick auf den Gas-Sektor.
Clean Energy - ACER's initial reactions
Hintergrund:
Die Europäische Kommission hat ein Massnahmenpaket zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Union vorgelegt, welches den Wandel der globalen Energiemärkte im Zuge des Übergangs zu "Clean Energy" begleiten soll.
Der Gesetzgebungsvorschlag "Clean Energy for All Europeans" umfasst Massnahmen in den Bereichen Energieeffizienz, Erneuerbare Energien, Elektrizitätsmarktdesign, Versorgungssicherheit und Verwaltungsregeln für die Energie Union. Zusätzlich schlägt die Kommission einen neuen Weg hin zum "Ecodesign", sowie eine Strategie für vernetzte und automatisierte Mobilität vor. Das Paket umfasst zudem Aktionen zur Förderung der Innovation im Bereich "Clean Energy" und zur Sanierung von Bauten. Sowohl öffentliche als auch private Investitionen und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Europäischen Union sollen gefördert werden. Weiter verpflichtet sich die EU zu einer Reduktion von CO2 Emissionen von mindestens 40% bis zum Jahr 2013 unter gleichzeitiger Modernisierung der Wirtschaft der Gemeinschaft, Wachstum und genügent Arbeitsplätzen für alle Unionsbürger. Die Union möchte mit ihren Vorschlägen drei Ziele verfolgen: Energieeffizienz priorisieren, weltweit die Führung im Bereich erneuerbare Energieen übernehmen und erschwingliche Preise für Endverbraucher sicherstellen.
Medienmitteilung UREK-N: Die Energiekommission des Nationalrates hat einer Vorlage ihrer Schwesterkommission zugestimmt, die den Vorrang für die Nutzung des grenzüberschreitenden Übertragungsnetzes bei Engpässen neu regelt. Die Änderung ist ein Beitrag an die Systemstabilität und erhöht die Versorgungssicherheit
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates stimmte der Vorlage 15.430 «Streichung von Vorrängen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz» mit 22 zu einer Stimme deutlich zu. Mit der Gesetzesänderung sollen die Vorränge für Lieferungen an grundversorgte Endverbraucher und für Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien gestrichen werden. Sie wurden ursprünglich vom Gesetzgeber eingeführt, um die erneuerbaren Energien zu fördern, und damit die Netzbetreiber jederzeit den gesetzlich festgelegten Versorgungsauftrag an inländische Kleinbezüger sicherstellen können. Bei der Gewährung aller Vorränge allerdings bestünde das Risiko, dass die Kapazitäten an der Grenze nicht ausreichen könnten.
Nicht betroffen von der Änderung ist der Vorrang für Stromlieferungen aus internationalen Bezugs- und Lieferverträgen (Langfristverträge). Mit Verweis auf den Investitions- und Vertrauensschutz wurde dieser Vorrang im ursprünglichen Entwurf von der UREK-S nicht gestrichen. Diese Auffassung unterstützt die UREK-N nicht vorbehaltlos. Eine Mehrheit der Kommission ist der Meinung, die Langfristverträge hätten bei der Aufnahme der Vorränge in das Stromversorgungsgesetz im Jahr 2007 bereits eine Übergangslösung dargestellt. Mit 12 gegen 11 Stimmen bei einer Enthaltung führte sie denn eine Bestimmung ein, die die Vorränge der Langfristverträge spätestens in zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Vorlage aufheben soll. Die Minderheit folgt den Überlegungen der UREK-S und will den Vorrang für die Langfristverträge aufrechterhalten.
Medienmitteilung ElCom: Heute, am 18. November 2016, findet in Winterthur die siebte Auflage des ElCom-Forums statt. Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus der ganzen Strombranche legen ihre Sicht zum Thema Versorgungssicherheit dar und debattieren an einer angeregten Podiumsdiskussion über die Zukunft der Stromversorgung. Klar ist: Die Herausforderungen sind und bleiben gross.
Medienmitteilung UREK-S: Die Energiekommission des Ständerates hat der Stromnetzstrategie einhellig zugestimmt. Sie will den Elektrizitätsunternehmen erlauben, die Kosten der Eigenproduktion vollständig ihren gebundenen Kunden anzulasten, ohne dabei die Preisvorteile, die sie aufgrund des freien Marktzugangs haben, berücksichtigen zu müssen.
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates hat sich im Rahmen der Beratung der Netzwerkstrategie (16.035) gegen die Durchschnittspreismethode ausgesprochen, die besagt, dass Preisvorteile, welche die Netzbetreiber aufgrund ihres Marktzugangs haben (z. B. günstige Käufe an der Börse), anteilsmässig an die gebundenen Endverbraucher weitergegeben werden müssen. Diese Methode bringt mit sich, dass Elektrizitätsunternehmen die Kosten ihrer Eigenproduktion nicht vollständig den Endverbrauchern anlasten können und sie ihren Strom zu Preisen unter den Gestehungskosten verkaufen müssen, was die bestehenden finanziellen Probleme gewisser Elektrizitätsunternehmen zusätzlich verschärft. Mit dem Vorschlag der Kommission können die Kosten der Eigenproduktion lediglich auf die gebundenen Verbraucher und die Kosten für den Einkauf auf dem Strommarkt lediglich auf die freien Kunden überwälzt werden. Damit schliesst sie sich der Rechtsauslegung des Bundesverwaltungsgerichts an (Urteil A-1107/2013), dessen Urteil im Juli 2016 vom Bundesgericht aufgehoben wurde (Urteil 2C_681/2015). In diesem Sinne beantragt die Kommission mit 5 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen, Artikel 6 Absatz 5 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) aufzuheben. In einer Übergangsbestimmung sieht die Kommission zudem vor, dass diese neue Regelung spätestens ab dem 1. Dezember 2016 gilt.
Weiter spricht sich die Kommission für intelligente Netze aus mit dem Ziel, einen stabilen Betrieb sicherzustellen und den Energieverbrauch zu optimieren. Zum einen beantragt sie, dass die Kosten für gewisse innovative Massnahmen, welche für die Netzentwicklung unabdingbar sind, sowie die Kosten für Sensibilisierungsaktionen zur Senkung des Stromverbrauchs angerechnet werden können. Zum andern befürwortet sie den Einbau intelligenter Steuer- und Regelsysteme nach internationalen Normen, wobei das Einverständnis des Netzanschlussnehmers vermutet wird. Allerdings hat dieser auch das Recht, auf solche Systeme ganz oder teilweise zu verzichten.
Weiter ist die Kommission der Meinung, dass bei elektrischen Anlagen mit einer Spannung von höchstens 36 kV die Plangenehmigungspflicht nur bei voraussichtlich beschleunigtem Bau gilt oder wenn Sicherheits- oder Umweltschutzaspekte zu berücksichtigen sind.
Schliesslich will die Kommission die Betreiber nicht verpflichten, dem Bundesamt für Energie sämtliche Geodaten zu ihren elektrischen Anlagen zuzustellen. Für eine Minderheit hingegen sind diese Daten für einen Gesamtüberblick über das Netz unabdingbar.
Die Kommission hat im Übrigen der Standesinitiative des Kantons Genf 15.313 «Schweizer Stauanlagen und Wasserenergie retten» mit 5 zu 2 Stimmen bei 4 Enthaltungen Folge gegeben. Die Initiative verlangt, eine Steuer auf Strom aus nichterneuerbaren Energieträgern einzuführen. Die Kommission steht dem Anliegen einer differenzierten Stromabgabe grundsätzlich offen gegenüber, möchte aber noch vertiefte Abklärungen vornehmen können im Zusammenhang mit der Vorlage zum Klima- und Energielenkungssystem (zweites Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050; 15.072).
Die Kommission hat am 15. November 2016 unter dem Vorsitz von Ständerat Werner Luginbühl (BD, BE) in Bern getagt.
Medienmitteilung BFE: Wie gut sind die schweizerischen Energieversorgungsunternehmen darauf vorbereitet, den Anteil an erneuerbaren Energie zu erhöhen und die Energieeffizienz zu steigern? Antworten darauf liefert eine vom Bundesamt für Energie (BFE) in Auftrag gegebene Studie, welche Strategien, Produkte und Dienstleistungen der Stromversorger in einem Benchmarking vergleicht. 66 Stromlieferanten haben an dieser nach 2014 und 2015 zum dritten Mal durchgeführten Vergleichsstudie teilgenommen.
Medienmitteilung vom 11. Oktober 2016: Am 27. November 2016 entscheiden Volk und Stände über die Atomausstiegsinitiative. Diese will den Bau neuer Kernkraftwerke in der Schweiz verbieten und die Laufzeit der bestehenden Kernkraftwerke begrenzen. Beznau I und II sowie Mühleberg müssten 2017 abgeschaltet werden, Gösgen 2024 und Leibstadt 2029. Der Bundesrat lehnt die Initiative ab, weil sie zu einer übereilten Abschaltung der Schweizer Kernkraftwerke führen würde. Der wegfallende Strom könnte nicht rasch genug mit Schweizer Strom aus erneuerbaren Energien ersetzt werden, sagte UVEK-Vorsteherin Doris Leuthard heute bei der Erläuterung der bundesrätlichen Haltung. Der Bundesrat setzt auf einen Ausstieg aus der Kernenergie, der mit dem Ausbau der einheimischen erneuerbaren Energien und der Stromnetze Schritt hält. Das verschafft der Schweiz die für den Umbau der Energieversorgung nötige Zeit. ...
Die Reduktion des Stromverbrauchs und der energiebedingten CO2-Emissionen sowie die Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien sind die zentralen Ziele der «Energiestrategie 2050». Um die Klima- und Energieziele des Bundes wirksamer und kostengünstiger zu erreichen, will der Bundesrat das heutige Fördersystem ab 2021 durch ein auf Klima- und Stromabgaben basierendes Lenkungssystem ablösen. Gegenstand dieses Buches bildet entsprechend der vom Bundesrat am 28. Oktober 2015 vorgeschlagene Verfassungsartikel zum Klima- und Energielenkungssystem (KELS); dieser wird vornehmlich aus rechtswissenschaftlicher Sicht untersucht, ergänzt mit den notwendigen transdisziplinären Bezügen zur Ökonomie und den möglichen -realpolitischen Verwirklichungshindernissen. Das Buch skizziert die Problemstellungen beim Erlass der Folgeordnung zum KELS-Artikel, unter Einbezug der geplanten Abfederungsmassnahmen sowie der komplexen Wechselwirkungen der Klima- und Strom-abgaben mit den wohl notwendigen ergänzenden Reduktionsmassnahmen.
Das Bundesgericht hat am 20. Juli 2016 (Link zum Urteil) über die Beschwerden einer grossen Endverbraucherin und des UVEK, vertreten durch das BFE, gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (3. Juni 2015, A 3170/2013) entschieden. Die Beschwerde der grossen Endverbraucherin (Rechtsverweigerungsbeschwerde) hiess es teilweise gut, die Beschwerde des UVEK, mit der es sich gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Festsetzung von angemessenen Energiekosten durch die ElCom wehrte, vollständig.
Das Urteil äussert sich unter anderem zur Praxis der EVU, wonach die derzeit über den Marktpreisen liegenden Gestehungskosten der Eigenproduktion auf die festen Endverbraucher überwälzt werden. Dieser Praxis scheint das Urteil enge Grenzen zu setzen. Die ElCom hat im Anschluss an dieses Urteil kommuniziert (Newsletter 07/ und 08/2016), dass sie künftig wieder aktiv überprüfen wird, ob die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Zuordnung der anrechenbaren Energiekosten und der Höhe von Kosten und Gewinn im Vertrieb eingehalten werden. Verteilnetzbetreiber, bei welchen die ElCom ein formelles Verfahren eröffnet hat, sollen danach die Tarife gemäss rechtskräftigem Entscheid der ElCom oder der Gerichte korrigieren. Verteilnetzbetreiber, bei welchen bis heute noch kein formelles Verfahren eröffnet worden ist, sollen gemäss ElCom die Tarife ab dem Tarifjahr 2013 korrigieren.
Das Bundesgericht urteilte im Einzelnen:
Das Gesuch der beschwerdeführenden Endverbraucherin an die ElCom, einen Strompreis festzulegen, zu dem sie in der Grundversorgung seitens der Verteilernetzbetreiberin zu beliefern sei, ist das Gesuch um einen Entscheid "im Streitfall" gemäss Art. 22 Abs. 2 lit.a StromVG. Die zu erlassende Entscheidung regelt gegenseitige Rechte und Pflichten von Lieferant und Endverbraucher und ist somit eine Verfügung. In einem solchen Verfahren haben zwangsläufig auch Endverbraucher Parteistellung, und zwar nicht als Dritte sondern als materielle Verfügungsadressaten. Somit besteht auch ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung gegenüber der ElCom. Anders ist dies im Verfahren von Amts wegen zur Festlegung der anrechenbaren Energiekosten durch die ElCom nach Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG, in dem Stromkonsumenten nicht Verfügungsadressaten sondern Dritte sind, folglich ihre Parteistellung zu verneinen ist.
In der Beurteilung dessen, was „angemessen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 StromVG ist, kommt der ElCom ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den auch das Bundesverwaltungsgericht zu respektieren hat. Es muss allerdings die Gesetzmässigkeit des Handelns der ElCom überprüfen wie auch die Gesetzmässigkeit der von dieser angewendeten Verordnungen.
Die von der ElCom angewandte Methode kann nicht als gesetzwidrig erachtet werden.
Streitig war in erster Linie, wie der Begriff „anteilsmässig“ in Art. 6 Abs. 5 StromVG (Weitergabe von Preisvorteilen aufgrund freien Netzzugangs) auszulegen ist.
Die ElCom und das UVEK beziehen „anteilsmässig“ auf die Anteile von Grundversorgung und freien Kunden am Gesamtabsatz und teilen die gesamten Beschaffungskosten nach diesem Schlüssel auf. Bundesverwaltungsgericht und die Verteilernetzbetreiberin beziehen hingegen den Begriff „anteilsmässig“ auf die konkret durch die Endverbraucher mit Grundversorgung verursachten Kostenanteile. Eine Rechtsgrundlage für dieses Verursacherprinzip ist nach Ansicht des Bundesgerichts nicht ersichtlich. Art. 6 Abs. 3 StromVG schliesst nach Ansicht des Bundesgerichts eine direkte Einzelkostenzurechnung zu einzelnen Endverbrauchern aus.
Die Methode der ElCom kann nicht als unangemessen (Art. 6 Abs. 1 StromVG) betrachtet werden. Sie schliesst einen kostenoptimierten Ansatz der eignen Produktionskapazität nicht aus, garantiere ihn allerdings auch nicht automatisch.
Die Methode der ElCom stehe auch nicht im Widerspruch zum Prinzip der Kostenträgerrechnung (Art. 6 Abs. 4 StromVG). Wie sich aus dem Netzzugang ergebende Preisvorteile auf die verschiedenen Gruppen von Endkonsumenten aufzuteilen sind, richtet sich nach Art. 6 Abs. 5 StromVG und nicht nach Abs. 4.
Auch wenn Grundversorgung und Netzzugang kostenträgermässig aufgeteilt werden und in der Grundversorgung nicht der Marktpreis gilt, soll nach dem Willen des Gesetzes ein Marktanteil in die Tarife der festen Endverbraucher einfliessen. Insofern lässt sich dem Gesetz gerade keine völlige kostenträgermässige Trennung von grundversorgten und freien Kunden entnehmen. Weiter lässt sich das Argument des Bundesverwaltungsgerichts und der Netzbetreiberin, wonach die Grundversorgung in erster Linie durch Eigenproduktion zu decken sei, weder dem Wortlaut des Gesetzes noch den Materialien entnehmen.
Die ElCom hat zudem zurecht den zweiten Satz von aArt. 4 Abs. 1 StromVV („Überschreiten die Gestehungskosten die Marktpreise, orientiert sich der Tarifanteil an den Marktpreisen“) nicht angewendet: die Konsequenzen einer Anwendung hätten erhebliche Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit und die gesamte Energiepolitik. Solche Konsequenzen sind von einer derartigen Wichtigkeit, dass sie vom formellen Gesetzgeber entschieden werden müssen und nicht auf Verordnungsstufe eingeführt werden können. Nichtsdestotrotz sind Marktpreise für die Grundversorgung nicht völlig unbedeutend. Entgegen dem heutigen Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 StromVV können die beiden Komponenten (Eigenproduktion und langfristige Bezugsverträge) nicht abschliessend sein.
Die ElCom kann zudem eine Absenkung der Tarife bzw. der geltend gemachten Energiekosten schon dann anordnen, wenn eine einzelne Komponente überhöht ist und nicht erst auf Grundlage eines umfassenden Effizienzvergleichs der gesamten Kosten.
Auch die Methode der ElCom für die Beurteilung der Vertriebskosten erweist sich als gesetzmässig, selbst wenn andere Methoden ebenfalls denkbar wären. Für die Vertriebskosten hat die ElCom einen Medianwert von CHF 74.- pro Endverbraucher erhoben und diesen zugunsten der Verteilernetzbetreiber auf CHF 95.- erhöht. Deklarierte Werte unterhalb dieses Betrages wurden nicht näher betrachtet, Werte von über CHF 150.- wurden auf diesen Betrag gesenkt. Im Bereich zwischen CHF 95.- und CHF 150.- wurden sie geprüft und unter Umständen anerkannt. Bei der Verteilernetzbetreiberin betrugen die deklarierten Kosten mehr als CHF 150.- und wurden daher auf diesen Wert gesenkt. Die Methode der ElCom trägt nach Auffassung des Bundesgericht, wenn auch sehr pauschalisiert, in einem gewissen Rahmen strukturellen Unterschieden und Gegebenheiten bei den Verteilernetzbetreibern Rechnung.
Das Bundesamt für Energie hat die Vernehmlassung zur Revision der Kernenergieverordnung eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 03.11.2016.
Durch die Revision des bestehenden Artikels 34 sowie des neuen Artikels 34a wird die zeitliche Koordination der Periodischen Sicherheitsüberprüfung (PSÜ) und des Sicherheitsnachweises geregelt sowie die Anforderungen an den Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb der Kernkraftwerke festgelegt.
Medienmitteilung: Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 6. Juli 2016 beschlossen, die folgende Vorlage am 27. November 2016 zur Abstimmung zu bringen: Volksinitiative vom 16. November 2012 «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie (Atomausstiegsinitiative)» (BBl 2016 1937).
Medienmitteilung: Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung Benoît Revaz zum neuen Direktor des Bundesamts für Energie (BFE) ernannt. Der 44-jährige Jurist ist seit 2014 Senior Advisor des Unternehmens E-CUBE Strategy Consultants. Er ersetzt per 1. Oktober 2016 Walter Steinmann, der in den Ruhestand tritt. Der neue Direktor wird unter anderem die Umgestaltung der künftigen Schweizer Energielandschaft begleiten. [...]
Das Bundesgericht stützt die Wettbewerbskommission. Es lehnt die Beschwerde der Elmex-Herstellerin Gaba ab, die wegen unzulässiger Beschränkung von Parallelimporten gebüsst worden war (NZZ). Preisvorgaben und Gebietsschutz für Vertriebspartner gelten als "per-se" erhebliche Beschränkung des Wettbewerbs und sind daher in der Regel rechtswidrig; sie können mit einer Geldbusse geahndet werden.
Medienmitteilung ElCom: Die Stromversorgungssicherheit in der Schweiz ist – trotz der angespannten Lage im vergangenen Winter – gut und mittelfristig gewährleistet. Zu diesem Schluss kommt die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom an ihrer heutigen Jahresmedienkonferenz. Trotzdem sieht die ElCom in einigen Bereichen Handlungsbedarf, insbesondere bei den Netzen und in der Produktion.
An der Jahresmedienkonferenz 2016 präsentierte die ElCom den Bericht zur Stromversorgungssicherheit der Schweiz 2016 sowie einen Sonderbericht zur Versorgungssituation im Winter 2015/2016.
Monitoring der Versorgungssicherheit
Die ElCom beobachtet und überwacht die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen. Zu diesem Zweck betreibt sie ein regelmässiges Monitoring wichtiger Beobachtungsgrössen und Einflussfaktoren. Die Resultate ihrer Analysen publiziert die ElCom im Bericht zur Stromversorgungssicherheit der Schweiz, der alle zwei Jahre erscheint.
Im diesjährigen Bericht zieht die ElCom aufgrund der Resultate den Schluss, dass die Versorgungssicherheit der Schweiz gut und mittelfristig gewährleistet ist. Dennoch sieht sie in einigen Bereichen Handlungsbedarf, insbesondere bei den Netzen und in der Produktion.
Im Bereich Netze müssen die Projektfortschritte beim Ausbau des Übertragungsnetzes, speziell bei den Projekten mit hoher Relevanz für die Versorgungssicherheit, weiterhin kritisch beobachtet werden. Zentral ist in diesem Zusammenhang der Kuppeltransformator Mühleberg mit der Anschlussleitung Bassecourt-Mühleberg.
Im Bereich Produktion liegt der Fokus beim Erhalt einer angemessenen Eigenproduktionsquote. Die hohe Versorgungssicherheit in der Schweiz ist eine Grundvoraussetzung der Lebensqualität und trägt erheblich dazu bei, dass die Schweiz als Wirtschaftsstandort attraktiv ist. Die ElCom ist der Auffassung, dass diese Sicherheit langfristig nicht einzig durch die – auf mittlere Sicht nicht risikolose – Option Stromimport garantiert sein darf.
Situation im Winter 2015/2016
Die Abhängigkeit vom Stromimport kann in Kombination mit weiteren Faktoren zu kritischen Versorgungssituationen führen: Der Ausfall der Kernkraftwerke Beznau 1 und 2, tiefe Pegel der Flüsse und Speicherseen mit reduzierter Inlandproduktion sowie eine limitierte Transformatorenkapazität 380/220 kV waren die Hauptgründe für die angespannte Versorgungssituation im Winter 2015/2016. Um diese zu entschärfen, ergriff die ElCom zusammen mit Swissgrid und Branchenvertretern technische und marktseitige Massnahmen. Dazu gehörte in technischer Hinsicht insbesondere die kurzfristige Erhöhung der Transformatorenkapazität am Standort Laufenburg durch die Inbetriebnahme eines Provisoriums. Marktseitig wurden Massnahmen im Bereich von Systemdienstleistungen angeordnet sowie eine temporäre Anpassung der Auktionen für Exportkapazität vorgenommen. Um Anreize für die Ausgeglichenheit der Versorgungsbilanzgruppen zu schaffen, wurde zudem die Preisobergrenze für Ausgleichsenergie aufgehoben.
Diese Massnahmen, die Wiederinbetriebnahme von Beznau 2 Ende Dezember sowie die vergleichsweise warme und regenreiche Winterwitterung führten zu einer Entspannung der Situation Anfang 2016.
Aufgrund der Analysen in ihrem Sonderbericht zur Versorgungssicherheit Winter 2015/2016 sieht die ElCom auf Gesetzesebene keinen akuten Handlungsbedarf. Die rechtlichen Rahmenbedingungen genügen und die Aufgaben und Verantwortlichkeiten sind definiert. Die Versorgung von Endverbrauchern in der Grundversorgung liegt in der Verantwortung der Verteilnetzbetreiber. Die Versorgung von freien Endkunden ist privatrechtlich in den Lieferverträgen geregelt. Swissgrid obliegt die Verantwortung des Übertragungsnetzbetriebs, hingegen hat sie keine Versorgungsverantwortung. Es gibt in der Schweiz weder ein Recht auf beliebige Importkapazität noch ein Recht auf uneingeschränkte Netzverfügbarkeit. Dennoch sieht die ElCom Optimierungsbedarf:
• Risikogerechte Bereitstellung von Regelenergie
• Sicherstellung von hinreichender Importkapazität
• Transparente Netzinformationen für die Marktteilnehmenden
• Überprüfung der vertraglichen Beziehungen für ausserordentliche Situationen
Die entsprechenden Arbeiten wurden eingeleitet und sind mit Beteiligung aller Akteure der Branche in vollem Gange.
Neben den beiden Berichten zur Versorgungssicherheit präsentierte die ElCom an der Jahresmedienkonferenz ihren Tätigkeitsbericht. Der Bericht wurde am 31. Mai vom Bundesrat zur Kenntnis genommen. Er ist auf der Webseite der ElCom (www.elcom.admin.ch) aufgeschaltet.
Das UVEK prüft, beauftragt durch den Bundesrat, auf welchen Zeitpunkt die volle Marktöffnung angezeigt ist. Alle relevanten Aspekte wie die anstehende Revision des StromVG sowie die Gesetzgebungsarbeiten an der Energiestrategie 2050 werden gemäss der entsprechenden Pressemitteilung berücksichtigt. 2017 soll hiernach eine Standortbestimmung hinsichtlich der vollen Öffnung des Strommarktes zuhanden des Bundesrates erfolgen.
Im Jahr 2015 ist der Stromverbrauch in der Schweiz um 1,4% auf 58,2 Milliarden Kilowattstunden (Mrd. kWh) gestiegen. Der Inlandverbrauch (zuzüglich Übertragungs- und Verteilverluste) lag bei 62,6 Mrd. kWh. Die Landeserzeugung der einheimischen Kraftwerke sank um 5,3% auf 66,0 Mrd. kWh bzw. erreichte ein Niveau von 63,7 Mrd. kWh nach Abzug des Verbrauchs der Speicherpumpen von 2,3 Mrd. kWh. Der mengenmässige Stromexportüberschuss lag im Jahr 2015 mit 1,0 Mrd. kWh um 4,5 Mrd. kWh unter dem Vorjahreswert, was zu einem Rückgang des Aussenhandelssaldos in Schweizer Franken auf 234 Mio. Franken gegenüber 442 Mio. Franken im 2014 führte.
Der schweizerische Elektrizitätsverbrauch (entspricht dem Landesverbrauch nach Abzug der Übertragungs- und Verteilverluste von 4,4 Mrd. kWh) stieg 2015 um 1,4% auf 58,2 Mrd. kWh (2014: 57,5 Mrd. kWh). Die quartalsweisen Verbrauchszunahmen betrugen im 2015 + 3,4% (1. Quartal), + 0,4% (2. Quartal), + 1,1% (3. Quartal) und + 0,3% (4. Quartal).
Die wichtigen Einflussgrössen auf den Elektrizitätsverbrauch zeigen im Jahr 2015 folgende Entwicklungen:
Die Elektrizitätsproduktion (Landeserzeugung vor Abzug des Verbrauchs der Speicherpumpen von 2,3 Mrd. kWh) des schweizerischen Kraftwerkparks sank 2015 um 5,3% auf 66,0 Mrd. kWh (2014: 69,6 Mrd. kWh). Im 1. und 2. Quartal lag die Inlanderzeugung über dem entsprechenden Vorjahreswert (+ 3,7% resp. + 1,8%). Im 3. und 4. Quartal des Jahres lag die Inlanderzeugung hingegen deutlich unter den entsprechenden Vorjahreswerten (- 10,7% resp. - 14,9%).
Die Wasserkraftanlagen (Laufkraftwerke und Speicherkraftwerke) produzierten 0,5% mehr Elektrizität als im Vorjahr (Laufkraftwerke - 3,8%, Speicherkraftwerke + 3,7%). Im trockenen Sommer 2015 stieg die Produktion der Wasserkraftwerke um 1,2% (Laufkraftwerke + 0,6%, Speicherkraftwerke + 1,8%), in den beiden Winterquartalen ergab sich hingegen eine Produktionsabnahme von 0,5% (Laufkraftwerke - 11,4% vor allem wegen unterdurchschnittlicher Niederschlagsmengen im 4. Quartal, Speicherkraftwerke + 5,7% vor allem wegen Mehrproduktion im 1. Quartal im Vergleich zum Vorjahr).
Die Stromproduktion der fünf schweizerischen Kernkraftwerke sank um 16,2% auf 22,1 Mrd. kWh (2014: 26,4 Mrd. kWh). Dies ist vor allem zurückzuführen auf ausserordentliche Stillstände der Kernkraftwerke Beznau I + II sowie des Kernkraftwerks Leibstadt. Die Verfügbarkeit des schweizerischen Kernkraftwerkparks erreichte 76,0% (2014: 90,9%).
Am gesamten Elektrizitätsaufkommen waren die Wasserkraftwerke zu 59,9%, die Kernkraftwerke zu 33,5% sowie die konventionell-thermischen und erneuerbaren Anlagen zu 6,6% beteiligt.
Bei Importen von 42,3 Mrd. kWh und Exporten von 43,3 Mrd. kWh ergab sich 2015 ein Exportüberschuss von 1,0 Mrd. kWh (2014: Exportüberschuss von 5,5 Mrd. kWh). Im ersten und im vierten Quartal importierte die Schweiz per Saldo 3,3 Mrd. kWh (2014: 0,7 Mrd. kWh), im zweiten und dritten Quartal exportierte sie per Saldo 4,3 Mrd. kWh (2014: 6,2 Mrd. kWh).
Der Erlös aus den Stromexporten betrug 2'033 Mio. Franken (4,72 Rp./kWh). Für die Importe fielen Ausgaben von 1'799 Mio. Franken an (4,26 Rp./kWh). Der positive Aussenhandelssaldo der Schweiz sank um 47,1% auf 234 Mio. Franken (2014: 442 Mio. Franken).
Das Kernkraftwerk Mühleberg (KKM) befindet sich rund 14 Kilometer westlich der Stadtmitte Berns auf dem Gemeindegebiet Mühleberg (Kanton Bern). Es handelt sich um einen Siedewasserreaktor mit einer Leistung von 373 MW, der seit 1972 in Betrieb ist. Im Oktober 2013 entschied die BKW Energie AG die Stromproduktion im KKM Ende 2019 definitiv einzustellen und das Werk anschliessend stillzulegen. Am 18. Dezember 2015 hat die BKW Energie AG ein entsprechendes Stilllegungsprojekt beim Bundesamt für Energie (BFE) eingereicht. Sie ersucht darin um Anordnung der Stilllegungsarbeiten bis und mit der radiologischen Freimessung der Anlage und des zugehörigen Areals. Die Projektunterlagen werden vom 4. April 2016 bis zum 3. Mai 2016 öffentlich aufgelegt und sind im Internet zugänglich.
Der konventionelle Rückbau des KKM bzw. dessen allenfalls geplante Umnutzung wird zu einem späteren Zeitpunkt Gegenstand eines zweiten Stilllegungsverfahrens sein.
Die öffentliche Auflage des Stilllegungsprojekts wurde in den letzten Tagen in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden sowie im Bundesblatt öffentlich bekannt gemacht. Die Projektunterlagen werden vom 4. April 2016 bis zum 3. Mai 2016 auf der Bauverwaltung der Gemeinde Mühleberg öffentlich aufgelegt. Die Unterlagen sind zudem auf der Internetseite des BFE zugänglich unter www.bfe.admin.ch/stilllegung.
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