Wirtschaftliche Landesversorgung

Status

Botschaft des Bundesrates publiziert am 3. September 2014 (14.067). Die Räte haben das revidierte LVG in der Schlussabstimmung vom 17. Juni 2016 angenommen. Es wurde per 1. Juni 2017 in Kraft gesetzt.

Swissgrid hat am 29. September 2016 den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe "Verantwortung Versorgungssicherheit Elektrizität" publiziert. Die ElCom hat am 27. Oktober 2016 einen Ausblick auf die Stromversorgungssituation im Winter 2016/2017 gegeben.

Anlässlich des ElCom Forums im November 2016 zum Thema "Versorgungssicherheit" gingen die Podiumsteilnehmer mehrheitlich davon aus, dass die Schweiz die Einführung eines Kapazitätsmechanismus und die Festlegung eines Strom-Eigenversorgungsgrades ernsthaft wird prüfen müssen.

In seinem Referat am Schweizerischen Stromkongress am 13. Januar 2017 wies der Präsident der ElCom nachdrücklich auf die Risiken einer Importabhängigkeit für die mittel- und langfristige Stromversorgungssicherheit hin. Am 30. März 2017 hat die ElCom, wie auch an ihrer Jahresmedienkonferenz vom 1. Juni 2017, erneut auf die Risiken einer hohen Stromimportabhängigkeit hingewiesen.

 

 

Links

  • BV - Art. 102 Bundesverfassung, SR 101

  • LVG - Landesversorgungsgesetz, SR 531

  • Verordnungen (Bsp. Entwurf Verordnung über die Elektrizitätsbewirtschaftung (VEB))

 

Aktuelle Entwicklungen


Inhalte

Das Landesversorgungsgesetz sieht Massnahmen bei drohenden oder bereits eingetretenen schweren Mangellagen vor. Die Gesetzesrevision verfolgt keinen grundlegend neuen Ansatz, sondern strebt eine Modernisierung der bestehenden Gesetzesgrundlage an. Im Vordergrund stehen die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Versorgungsinfrastrukturen und die Beschleunigung der Abläufe im Krisenfall.

Im Nachgang zur angespannten Energie- und Netzsituation im Winter 2015/16 hat Swissgrid zur Klärung der Verantwortlichkeiten für die Elektrizitätsversorgungssicherheit eine Arbeitsgruppe einberufen und deren Abschlussbericht Ende September 2016 publiziert. Demgemäss sind die Verantwortlichkeiten (Swissgrid, Bilanzgruppenverantwortliche) für die Energieverfügbarkeit bei eingeschränkter Netzleistung grundsätzlich klar (vgl. Art. 6, 8, 17 und 20 StromVG). Allerdings wurde zusätzlicher Informationsbedarf identifiziert. Einerseits soll Swissgrid künftig den Zeithorizont für die Monatsplanung auf 6 Monate erweitern, andrerseits soll Swissgrid ein Tool zur Abschätzung der Netto-Importkapazität bei verschiedenen Lastflüsse bereitstellen. Die Schnittstelle zwischen StromVG und LVG (OSTRAL) ist von ElCom und BWL zu klären. Gemäss den in der Arbeitsgruppe vertretenen Marktteilnehmern besteht ausserdem Bedarf an langfristigen Massnahmen zur Sicherung ausreichender Investitionen in die Elektrizitätsproduktion.

Im Sinne eines Ausblicks auf die Stromversorgungssituation im Winter 2016/2017 verweist die ElCom auf die von Swissgrid und der Branche 2016 getroffenen Massnahmen. Mittelfristig betont die ElCom die Notwendigkeit von Netzausbauten und weist auf die Bedeutung inländischer Stromproduktion hin. Vor dem Hintergrund von umfangreichen Reaktor-Inspektionen in Frankreich und dem Verzug Deutschlands beim Ausbau der Übertragungsleitungen von Windparks im Norden zu den grossen Verbrauchszentren im Süden mahnt die ElCom an, dass die Exportbereitschaft der Nachbarländer für die auf Stromimporte angewiesene Schweiz nicht risikolos sei. Die ElCom und die Branche beurteilen die Herausforderungen im Hinblick auf die mittel- bis langfristige Versorgungssicherheit als zunehmend grössser.

Angesichts der (nationalistisch geprägten) Einführung von Kapazitätsmechanismen in den Nachbarländern der Schweiz ist nach Auffassung von Marktteilnehmern die Verankerung eines Kapazitätsmechanismus auch in der Schweiz zu prüfen, um für die Stromproduktion gegenüber dem Ausland gleich lange Spiesse zu schaffen. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, inwieweit die Schweiz einen Eigenversorgungsgrad mit Elektrizität festlegen will bzw. soll.

Relevanz für Unternehmen der Energiewirtschaft

  • Energieversorger sollen in Zukunft ihre Abläufe im Krisenfall straffen und Endverbraucher besser und früher informieren.

  • Versorgungsrelevante Unternehmen sollen verpflichtet werden, geeignete technische Vorkehrungen zu treffen, um Unterbrüche in der Stromversorgung zu vermeiden (z.B. durch Notstromanlagen).

Weiterführende Informationen / Publikationen

<SW/PH/31. Juli 2017>