Lex Grengiols (Solaroffensive)

Status

Am 30. September 2022 haben National- und Ständerat im Rahmen der Beratungen zum indirekten Gegenvorschlag zur Gletscher-Initiative eine Solar-Offensive und die Erhöhung der Grimselstaumauer beschlossen. Sie haben dazu eine zusätzliche, dringliche Gesetzesvorlage, das Bundesgesetz über dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter (sog. “Lex Grengiols”, Änderung des Energiegesetzes) verabschiedet. Die Vorlage tritt per 1. Oktober 2022 in Kraft und bis Ende 2025 befristet.

Um die per 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzten Änderungen des Energiegesetzes auf Verordnungsstufe umzusetzen, hat das BFE vom 5. Dezember 2022 bis 16. Dezember 2022 eine Konsultation zu Anpassungen der Energie- und Energieförderungsverordnung durchgeführt. Die Änderungen treten voraussichtlich am 1. März 2023 in Kraft.

Im Rahmen der durchgeführten Konsultation hat die UREK-S am 13. Januar 2023 Empfehlungen zur Gestaltung der Ausführungsbestimmungen abgegeben.

An seiner Sitzung vom 17. März 2023 hat der Bundesrat die Änderungen der Energieverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung beschlossen. Die Änderungen treten am 1. April 2023 in Kraft.

 

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Im Zuge der Herbstsession 2022 haben Ständerat und Nationalrat beschlossen, grosse Solaranlagen erleichtert zu bewilligen und die Investitionen mit Geld aus dem Netzzuschlagsfonds zu unterstützen. Konkret sollen Solar-Grossprojekte mit einer jährlichen Mindestproduktion von 10 GWh von der Planungspflicht ausgenommen sein. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung soll weiterhin notwendig sein. Der Standortkanton bewilligt das jeweilige Projekt, wobei die Zustimmung der Standortgemeinde und der Grundeigentümer vorliegen muss. Standorte in Mooren und Moorlandschaften, in Biotopen von nationaler Bedeutung sowie in Wasser- und Zugvogelreservaten sind ausgeschlossen.

Die erleichterten Bedingungen für PV-Anlagen in den Bergen sollen gelten, bis eine Jahresproduktion von 2 Terawattstunden erreicht ist. Die Bundesbeiträge an die Investitionskosten dürfen höchstens 60 % der Investitionskosten betragen.

Zweitens haben Ständerat und Nationalrat eine Solarpflicht für Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 beschlossen. Kantone, welche Anforderungen zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten gemäss MuKEn 2024 Teil E oder weitergehend eingeführt haben, sind von der Umsetzung der bundesrechtlichen Solarpflicht befreit.

Drittens haben die eidgenössischen Räte im Rahmen einer Übergangsbestimmung die Erhöhung der Grimsel-Staumauer zur Produktion von zusätzlicher Elektrizität aus Speicherwasserkraft beschlossen.

In der Energieverordnung und der Energieförderungsverordnung sollen das Monitoring und die Mechanismen im Zusammenhang mit dem Schwellenwert von 2 Terawattstunden und weiter die Gesuchsverfahren sowie die Bemessungskriterien für die Förderung festgelegt werden.

Im Rahmen der Konsultation zu den Verordnungsentwürfen empfiehlt die UREK-S, dass die Verfahren und Rechtswege vereinheitlicht und aufeinander abgestimmt werden und Handlungsspielräume so ausgenutzt werden sollen, dass eine möglichst rasche Produktionssteigerung erreicht werden könne. Die finanzielle Förderung müsse so gestaltet werden, dass die Realisierung von Projekten nicht durch fehlende Investitionssicherheit gehemmt werde. Die UREK-S betont zudem, dass die befristeten Regelungen zu gegebener Zeit in den Mantelerlass StromVG und EnG übernommen werden müssten.

Die am 17. März 2023 vom Bundesrat verabschiedeten Anpassungen der Energieverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung betreffen die Umsetzung von Art. 71a des Energiegesetzes (Produktion von zusätzlicher Elektrizität aus Photovol­taik-Grossanlagen). Sie enthalten folgende Grundsätze:

  • Zubau-Schwellenwert von 2 TWh.

  • Anlagen auf Fruchtfolgeflächen sind aus dem Geltungsbereich von Artikel 71a ausgeschlossen.

  • Die Baubewilligung muss durch den Kanton erfolgen.

  • Höhe der Einmalvergütung: Ein Gesuch kann gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung für das Projekt vorliegt. Der Höchstbetrag der Einmalvergütung liegt bei 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. Um von der Förderung zu profitieren, müssen bis Ende 2025 mindestens zehn Prozent der erwarteten Produktion der gesamten geplanten Anlage oder 10 Gigawattstunden ins Netz eingespeist werden. Die Frist bis zur vollständigen Inbetriebnahme der Anlagen läuft bis Ende 2030. Für diejenigen Projekte, die diese Kriterien nicht erfüllen, steht die normale Einmalvergütung für Photovoltaik-Anlagen zur Verfügung.

  • Netzverstärkungen: Die ElCom ist für die Bewilligung der Vergütung der notwendigen Netzverstärkungen für Photovoltaik-Grossanlagen zuständig. Diese Kosten sind Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid.

Relevanz für Unternehmen der Energiewirtschaft

Mit dem dringlichen Bundesgesetz ebnet das Parlament den Weg zu einem raschen Zubau von PV-Grossanlagen im alpinen Raum. Ausserdem hat das Parlament betreffend das schon jahrzehntelang durch Rechtsmittelverfahren blockierte Projekt der Erhöhung der Grimsel-Staumauer einen Wertentscheid in der Abwägung von Schutz- versus Nutzungsinteressen getroffen.

Weiterführende Informationen / Publikationen

<CS/SW/30. März 2023>