ElCom kündet neues Vorgehen bei Tariferhöhungen an

Die Netzbetreiber sind verpflichtet, bis jeweils am 31. August ihre Kostenrechnung, ihre Tarife und die Jahresrechnung Netz bei der ElCom einzureichen. Diese Pflichten ergeben sich aus Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 25 Absatz 1 StromVG in Verbindung mit Artikel 10 StromVV. Die Verteilnetzbetreiber müssen der ElCom zudem Erhöhungen der Elektrizitätstarife bis spätestens zum 31. August melden. Diese Meldung beinhaltet auch die den Endverbrauchern mitgeteilte Begründung der Tariferhöhung (Art. 4b Abs. 2 StromVV). Die ElCom hat festgestellt, dass zahlreiche Netzbetreiber dieser gesetzlichen Vorgabe nicht Folge leisten. Ab der Kostenrechnung für die Tarife 2021, die im August 2020 eingegeben werden muss, sind die Netzbetreiber angehalten, dieser Verpflichtung konsequent nachzukommen und der ElCom Tariferhöhungen und die den Endverbrauchern mitgeteilte Begründung einzureichen. Diese Meldung hat über das Netzbetreiberportal zu erfolgen. Zu diesem Zweck wird das Excel-Tarifformular mit einem Kasten ergänzt. Dieser wird es dem Netzbetreiber erlauben, Tariferhöhungen im Folgejahr auf einfache Weise der ElCom zu melden. Falls der Netzbetreiber Tariferhöhungen angibt, hat er ein PDF-Dokument mit der den Endverbrauchern mitgeteilten Begründung im Netzbetreiberportal unter der Rubrik «Begründung Tarif» hochzuladen.

Zur Medienmitteilung

ElCom: Anpassung Weisungen Netzverstärkung 1/2019

Aufgrund der Änderungen im Stromversorgungsgesetz sowie in der Stromversorgungsverordnung im Zusammenhang mit der Energiestrategie 2050 hat die ElCom beschlossen, die Weisung Netzverstärkung 2/2015 zu ergänzen. Die neue Weisung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

Mit dem Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen kann zur Sicherstellung eines stabilen Netzbetriebs und mit Zustimmung der Betroffenen auf den Verbrauch, die Erzeugung oder die Speicherung von Strom Einfluss genommen werden. Der Netzbetreiber ist beim Anschluss einer Energieerzeugungsanlage verpflichtet, zu prüfen, ob eine Netzverstärkung tatsächlich notwendig ist oder durch den Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen vermieden werden kann.

Deshalb ist bei Netzverstärkungsgesuchen nachzuweisen, dass der Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen gemäss Artikel 17b StromVG geprüft worden ist. Stimmt der Produzent dem Einsatz eines intelligenten Steuer- und Regelsystems zu, ist zu vereinbaren, wie der Einsatz des Systems vergütet wird (Art. 8c Abs. 1 StromVV). Die Vergütung muss auf sachlichen Kriterien beruhen und darf nicht diskriminierend sein (Art. 8c Abs. 2 StromVV). Kommt keine Einigung zu Stande, ist dies in geeigneter Form nachzuweisen. Der Nachweis muss für Anschlussgesuche erbracht werden, welche ab dem 1. Juli 2019 beim Netzbetreiber eingehen.

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