Bei der Berechnung der anrechenbaren Gestehungskosten einer effizienten Produktion gemäss Artikel 4 Absatz 1 StromVV sind die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen auf den für die Produktion notwendigen Vermögenswerten anrechenbar (Weisung 2/2018). Zur kalkulatorischen Verzinsung ist ein Zinssatz zu verwenden, welcher den Risiken der Stromproduktion angemessen Rechnung trägt (nachfolgend WACC Produktion). Die ElCom hat entschieden, für den WACC Produktion gemäss Stromversorgungsgesetzgebung den jeweils jährlich vom UVEK festgelegten WACC für die Förderung der Grosswasserkraft anzuwenden. Da gemäss Gutachten betreffend Kapitalkostensätze der Fördermassnahmen für die Grosswasserkraft (S. 9) der WACC mit der neuen Herleitung für die Jahre 2014 bis 2016 unverändert blieb, wird er ab 2014 auf 4.98 Prozent festgelegt.