Revision StromVG und EnG

Status

Laufende Gesetzesrevision (seit 2009). Die Vernehmlassung für eine vollständige Marktöffnung endete am 22. Januar 2015. Das Ergebnis war durchzogen. Namhafte Akteure, insbesondere der Dachverband der Schweizerischen Verteilnetzbetreiber (DSV), lehnen die vollständige Marktöffnung ab (Begründung: gefährde Ziele der Energiestrategie 2050 und sei volkswirtschaftlich fragwürdig). Auch der VSE verlangte Anpassungen. Der Bundesrat hatte daher beschlossen, mit der vollen Marktöffnung zuzuwarten.

Nachdem das Revisionsvorhaben 2015 in einen dringlichen Teil (Paket 1) und nicht dringlichen Teil (Paket 2) aufgesplittet worden war, fand im Herbst 2017 eine Wiedervereinigung der beiden Pakete statt. Die Arbeiten an der Revision StromVG umfassen seither die Themenbereiche Tarifierung (v. a. Weiterentwicklung des Netznutzungsmodells), Anreiz- und Qualitätsregulierung, Marktdesignaspekte (inkl. Regulierung von Systemdienstleistungen und Speichern) und Netzaspekte (v. a. regulatorische Anforderungen eines Smart Grids (inkl. Messwesen und Arealnetze)).

Am 27. Oktober 2017 hat sich das BFE ausdrücklich für eine zeitnahe, volle Strommarktöffnung und eine enge Einbindung der Schweiz in den europäischen Strommarkt ausgesprochen. Dies, um mittelfristig die Stromversorgungssicherheit zu gewährleisten.

Am 15. März 2018 teilte der DSV mit, dass er eine vollständige Liberalisierung des Strommarktes aktuell nicht für realisierbar hält, da die Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien. Der DSV fordert zudem, dass das künftige Strommarktdesign sicherzustellen habe, dass Investitionen in die Schweizerische Stromproduktion attraktiv würden. Er schlägt vor, Strom künftig nach seinem ökologischen Wert zu bepreisen.

Am 17. April 2018 hat das BFE eine von ihm in Auftrag gegebene Analyse von Geschäftsmodellinnovationen für erneuerbare Energien in liberalisierten Märkten veröffentlicht. Demgemäss sei in liberalisierten Strommärkten die Entstehung einiger innovativer Geschäftsmodelle möglich, die sowohl neuen  als auch etablierten Akteuren Chancen bieten und zu einer schnelleren Verbreitung und Marktintegration erneuerbarer Energien beitragen könnten.

Am 31. Mai 2018 hat die ElCom ihren lang erwarteten Bericht zur Versorgungssicherheit  der Schweiz bis 2025 präsentiert. Die ElCom erachtet zurzeit keine Sofortmassnahmen für notwendig. Jedoch empfiehlt sie, Vorbereitungen für allfällige Stresssituationen zu treffen, z.B. eine strategische Reserve. Schliesslich vertritt die ElCom die Auffassung, dass zur Verminderung von Importrisiken auch in Zukunft ein grosser Teil der Winterproduktion aus der Schweiz stammen sollte. In ihrem Bericht vom 16. Juli 2020 macht die ElCom auf eine Winterproduktion zwischen fünf und zehn Terawattstunden aufmerksam. Konkret erachtet es die ElCom als notwendig, dass bis 2035 ein rechtlich verbindliches Zubauziel von mindestens fünf Terawattstunden Erzeugungskapazität im Winterhalbjahr gesetzlich verankert wird. Diese Haltungen werden voraussichtlich die Diskussionen um ein neues, langfristiges Strommarktdesign im Rahmen der Revision StromVG mitbeeinflussen.

Am 19. Juni 2018 hat die UREK-N der Motion 18.3000 zugestimmt und den Bundesrat beauftragt, im Rahmen der Revision des Stromversorgungsgesetzes Vorschläge für Investitionsanreize mit dem Ziel des langfristigen Erhalts der Schweizer Stromproduktionsanlagen, insbesondere der Wasserkraft, zu unterbreiten.

Am 3. Juli 2018 hat das BFE ein Faktenblatt (ab 3. April 2020 in aktualisierter Version) mit dem aktuellen Stand der Überlegungen zur Ausgestaltung einer Speicherreserve publiziert.

Am 14. August 2018 hat die UREK-S der parl. Initiative Rösti 16.448 Folge gegeben, damit im Rahmen der Revision StromVG Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Produktionskapazität der inländischen Wasserkraft geprüft werden. Am 14. August 2018 resp. am 26. September 2018 haben die UREK-S und das Parlament die Genfer Standesinitiative 15.313 betr. Einführung einer neuen Energiesteuer des Bundes abgelehnt.

Am 17. Oktober 2018 hat der Bundesrat  die Revision des Stromversorgungsgesetzes in die Vernehmlassung geschickt. Die Vernehmlassung dauert bis am 31. Januar 2019.

Am 29. November 2018 fordert die ElCom anlässlich ihres jährlichen Forums die Schaffung von gesetzlichen Anreizen im Rahmen der Revision StromVG zum Erhalt der inländischen Stromproduktion im Winterhalbjahr. Konkret sollen gemäss ElCom neben einer strategischen Reserve weitere Massnahmen diskutiert werden. Angesichts der geplanten Stilllegung von namhaften Kraftwerkskapazitäten in Nachbarländern sei deren Exportfähigkeit rückläufig, eine zunehmende Importstrategie für die Schweiz daher riskant.

Die ElCom hat am 20. Dezember 2018 im Rahmen der Vernehmlassung kritisch Stellung zur Vorlage bezogen.

Mittels Einreichung der Motion 19.3004 hat die UREK-S den Bundesrat am 12. Februar 2019 einstimmg beauftragt, im Rahmen der Revision StromVG eine Marktordnung zu unterbreiten, welche die langfristige Versorgungssicherheit durch eine angemessene Inlandproduktion gewährleistet und die Rollen und Verantwortlichkeiten im Bereich der Stromversorgungssicherheit gesetzgeberisch klärt.

Der Ständerat hat am 18. Juni 2019 die Motion 19.3004 seiner Energiekommission angenommen, wonach der Bundesrat Stromproduzenten und Netzbetreibern im Rahmen der Revision StromVG mit einer Strommarktordnung Investitions- und Planungssicherheit geben soll. Die UREK-N hat der Motion 19.3004 am 29. Oktober 2019 einstimmig zugestimmt.

An seiner Sitzung vom 27. September 2019 hat der Bundesrat über das weitere Vorgehen betreffend die Revision StromVG beraten. Die Vernehmlassung war auf kritisches Echo gestossen. Einerseits hatte sich gezeigt, dass eine Mehrheit der Teilnehmenden eine volle Strommarktöffnung befürwortet. Andererseits verlangte aber auch eine Mehrheit Begleitmassnahmen, um die Versorgungssicherheit zu stärken und die Ziele der Energiestrategie 2050 zu erreichen. Der Bundesrat hat daher entschieden, an der Öffnung des Strommarktes festzuhalten. Gleichzeitig hat er das UVEK aufgrund der Vernehmlassungsresultate beauftragt, eine Vorlage zur Anpassung des Energiegesetzes mit Begleitmassnahmen für Investitionsanreize in einheimische erneuerbare Energien auszuarbeiten.

Am 9. Dezember 2019 hat auch der Nationalrat die Motion 19.3004 zur Sicherstellung der langfristigen Stromversorgung angenommen.

Im Frühjahr 2020 will der Bundesrat sein Energiepaket begleitend zur Revision StromVG vorlegen.

Am 3. April 2020 hat der Bundesrat beschlossen, bis Anfang 2021 die Botschaft zur Revision StromVG zu erarbeiten. Seine Stossrichtung skizziert er im aktualisierten Faktenblatt.

Am 25. Mai 2020 hat das UVEK hat die Vernehmlassung zur Änderung der Stromversorgungsverordnung eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 23. August 2020. Die revidierte StromVV soll per 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Das UVEK plant eine Teilrevision der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen und schickt die Entwürfe in die Vernehmlassung. Diese dauert bis am 11. Januar 2021 (Bericht & Vernehmlassungsvorlage).

Am 11. November 2020 hat der Bundesrat die Ergebnisse zur Vernehmlassung der Revision des Energiegesetzes (EnG) zur Kenntnis genommen. Er beauftragt das UVEK, bis Mitte 2021 einen Mantelerlass, bestehend aus den Revisionen des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) und des EnG, vorzulegen.

An seiner Sitzung vom 25. November 2020 hat der Bundesrat punktuelle Änderungen der Stromversorgungsverordnung, der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung und der Geoinformationsverordnung beschlossen.

Wegen der zu erwartenden parlamentarischen Beratungen des Mantelerlasses (Revisionen StromVG und EnG) bis weit ins Jahr 2022 hinein haben die UREK-N am 26. Oktober 2020 und die UREK-S am 15. Januar 2021 der parl. Initiative 19.443 Folge gegeben. Am 26. Januar 2021 hat die UREK-N dazu die Beratung aufgenommen. Ziel ist es, die Erzeugung erneuerbarer Energien aus Biomasse, Kleinwasserkraft, Wind und Geothermie über das Auslaufen des Einspeisevergütungssystems per Ende 2022 hinaus und bis zum Inkrafttreten des neuen Mandelerlasses ohne Lücke zu fördern.

Am 23. Februar 2021 hat die UREK-N die Eckwerte ihrer Vorlage zur parl. Initiative 19.443 festgelegt.

Die UREK-N hat am 20. April 2021 einen Entwurf zur Änderung des Energiegesetzes im Rahmen der parlamentarischen Initiative 19.443 verabschiedet.

Der Bundesrat beantragte am 2. Juni 2021 ein Nichteintreten auf die parl. Initiative 19.443, weil zur Stärkung der Versorgungssicherheit weitergehende Massnahmen, wie sie in der Revision StromVG/EnG vorgesehen sind, notwendig seien.

Am 18. Juni 2021 hat der Bundesrat die Botschaft zum Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Revision StromVG/EnG) verabschiedet.

An ihrer Sitzung vom 13. August 2021 hat die UREK-S die ElCom, Branchenvertreter und Umweltverbände angehört. Aufgrund drohender Versorgungsengpässe mit Strom im Winter bereits ab 2025 erwägt die UREK-S im Rahmen der Revision StromVG/EnG konkrete Massnahmen zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit.

Die UREK-N hat am 25. August 2021 der parl. Initiative 20.441 Folge gegeben, welche zwecks Ausbau der inländischen Produktion das nationale Interesse an der Realisierung von Vorhaben zur Nutzung erneuerbarer Energien gegenüber anderen Interessen höher gewichten will (Revision von Art. 12 EnG).

Gestützt auf die Beratungen der UREK-S vom 3. September 2021 hat der Ständerat am 13. September 2021 die Änderung des EnG im Rahmen der parl. Initiative 19.443 (erneuerbare Energien einheitlich fördern) angenommen, um die bevorstehende Förderlücke betr. die erneuerbare Stromproduktion im Inland zu schliessen. Zusätzlich zur parl. Initiative führte der Ständerat eine regulatorische Sandbox im Bereich der Stromversorgung ein. Der Nationalrat stimmte den Beschlüssen des Ständerates am 20. September 2021 mit Abweichungen zu. Am 28. September 2021 räumte der Ständerat die verbliebenen Differenzen zum Nationalrat aus und verabschiedete die ab 2023 gültige Übergangslösung, welche bis zum Vorliegen einer umfassenden Reform (Mantelerlass StromVG/EnG) gelten soll. An sich sachfremd beschlossen zudem beide Räte aus Gründen der Investitionssicherheit die Verlängerung der bis Ende 2024 geltenden Regelung des Wasserzinses bis Ende 2030.

Der Bundesrat hat am 13. Oktober 2021 zwei Berichte zum Thema Stromversorgungssicherheit zur Kenntnis genommen. Der von der ElCom und der Swissgrid erstellte erste Bericht betrifft Massnahmen, mit welchen die Netz- und Versorgungssicherheit erhöht werden können. Der zweite Bericht beschreibt die Auswirkungen von verschiedenen Zusammenarbeitsszenarien zwischen der Schweiz und der EU. Der Bundesrat hat zudem die ElCom beauftragt, bis im November 2021 ein Konzept zur Spitzenlast-Gaskraftwerk auszuarbeiten.

Die UREK-S ist am 28. Januar 2022 einstimmig auf den Mantelerlass 21.047 (Sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) eingetreten. Sie wird die Vorlage in ihren nächsten Sitzungen beraten.

Am 16. Februar 2022 hat der Bundesrat Massnahmen zur Stärkung der Versorgungssicherheit beschlossen. Gleichzeitig wurde das vom Bund in Auftrag gegebene, umfassende “Konzept Spitzenlast-Gaskraftwerk zur Sicherstellung der Netzsicherheit in ausserordentlichen Notsituationen” der ElCom publiziert. Bereits auf den Winter 2022/2023 soll auf dem Verordnungsweg eine Wasserkraftreserve eingeführt werden. Zudem sollen umgehend die Vorbereitungsarbeiten für eine allfällige Ausschreibung von Reserve-Kraftwerken aufgenommen werden. Zusätzlich sollen mit verschiedenen Massnahmen Stromeffizienzpotentiale ausgeschöpft werden, namentlich durch den beschleunigten Ersatz von Elektroheizungen.

Am 30. März 2022 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Änderung verschiedener Verordnungen im Energiebereich eröffnet. Neu vorgesehen sind etwa Investitionsbeiträge für Windenergie- und Geothermieanlagen, höhere Einmalvergütungen für Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch, ein Winterbonus für PV-Anlagen und Betriebskostenbeiträge für Biomasseanlagen. Die Anpassungen auf Verordnungsstufe (EnFV, EnV, EnEV und StromVV) erfolgen vor dem Hintergrund der Annahme der parlamentarischen Initiative 19.433, welche vorsieht, dass das Ende 2022 auslaufende Einspeisevergütungssystem durch Investitionsbeiträge ersetzt wird. Die Vernehmlassung dauert bis am 8. Juli 2022.

Die ElCom hat am 23. August 2022 im Rahmen einer Weisung die vorläufigen Eckwerte der für den Winter 2022/2023 geplanten Wasserkraftreserve bekannt gegeben. Die zugehörige Verordnung soll durch den Bundesrat Anfang September 2022 erlassen werden und am 1. Oktober 2022 in Kraft treten. Im Anschluss soll Swissgrid die erforderliche Ausschreibung vornehmen und die Auktion durchführen. Die von der ElCom erarbeiteten Eckwerte sollen für den Winter 2022/23 gelten.

An seiner Sitzung vom 7. September 2022 hat der Bundesrat die Verordnung zur Einrichtung einer Wasserkraftreserve verabschiedet. Diese gilt bis 2025, danach wird sie durch eine gesetzliche Regelung abgelöst.

Die UREK-S hat ihre Erstberatung zum Mantelerlass Revision StromVG/EnG (21.047, Sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) am 7./8. September 2022 beendet und das Geschäfts an den Ständerat überwiesen.

Der Ständerat hat den Mantelerlass in der Herbstsession 2022 (22. und 29. September 2022) beraten und ist weitestgehend seiner Kommission gefolgt.

Die UREK-N ist am 11. Oktober 2022 auf den Mantelerlass eingetreten.

Der Bundesrat hat am 19. Oktober 2022 die Vernehmlassung zur Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (Winterreserveverordnung) eröffnet. Damit soll die Verordnung zur Einrichtung einer Wasserkraftreserve nun zur Winterreserveverordnung erweitert werden, die neben der Wasserkraftreserve neu auch Reservekraftwerke und Notstromgruppen umfasst. Die Vernehmlassung dauert bis am 18. November 2022. Die Verordnung soll spätestens Mitte Februar 2023 in Kraft treten.

Die ElCom hat am 25. Oktober 2022 nach Durchführung der Ausschreibung für die Wasserkraftreserve durch Swissgrid entschieden, Angeboten mit insgesamt 400 GWh den Zuschlag für die Vorhaltung zu geben. Damit liegt die beschaffte Menge im Rahmen der vorab bestimmten Eckwerte (500 GWh mit einer Toleranz von +/- 166 GWh). Die Beschränkung auf 400 GWh erfolgte auf Basis einer Kosten-Nutzen-Überlegung. Die Energie soll vom 1. Dezember 2022 bis zum 15. Mai 2023 vorgehalten werden. Die Reserve soll dann zum Einsatz, wenn der Markt die Nachfrage nicht mehr decken kann. Die Übertragungsnetzbetreiberin Swissgrid ruft dann die notwendige Reserve ab.

Die UREK-N hat am 2. November 2022 mit der Detailberatung der Revision des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes begonnen. Überdies legte die UREK-N die gesetzlichen Grundzüge für eine befristete Anwendung von beschleunigten Bewilligungsverfahren für Windkraftanlagen fest (parl. Initiative 22.461).

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 9. November 2022 den Einsatz von Notstromgruppen im Winter 2022/2023 konkretisiert.

Am 24. Januar 2023 hat die UREK-N ihren Entwurf zur Umsetzung der parl. Initiative 22.461 zur Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für den Bau von fortgeschrittenen Windenergieprojekten verabschiedet. Dieser wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme übermittelt und soll in der Frühlingssession 2023 von den eidgenössischen Räten behandelt werden.

Die UREK-N hat ihre Beratungen zum Mantelerlass Revision StromVG/EnG (21.047, Sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) am 26. Januar 2023 fortgesetzt. Ziel ist es, die Vorlage für die Frühjahrssession 2023 zuhanden des Nationalrates zu verabschieden.

Die UREK-N hat ihre Beratungen zum Mantelerlass Revision StromVG/EnG mit dessen Annahme am 23. Februar 2023 beendet. Das Geschäft kann wie geplant in der Frühjahrssession 2023 vom Nationalrat beraten werden.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 3. März 2023 seine Stellungnahme zum Bericht der UREK-N zur parl. Initiative 22.461 zur Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für den Bau von fortgeschrittenen Windenergieprojekten verabschiedet. Er ist mit dem Entwurf einverstanden, schlägt jedoch einzelne Präzisierungen vor.

Der Nationalrat hat vom 13.-15. März 2023 den Mantelerlass Revision StromVG/EnG beraten.

Die UREK-S hat das Bundesgesetz über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen (parl. Initiative 22.461) am 4. Mai 2023 einstimmig angenommen. Sie stellt einzig den ergänzenden Antrag, dass das vorgesehene Bewilligungsverfahren nur dann Anwendung findet, wenn die betroffenen Gemeinden dem Windenergie-Projekt im Rahmen der Nutzungsplanung zugestimmt haben.

Die UREK-S hat am 12. Mai 2023 ihre Beratungen (Differenzbereinigung) zum Mantelerlass Revision StromVG/EnG begonnen.

Am 1. und 8. Juni 2023 hat der Ständerat seine Beratungen (Differenzbereinigung) zum Mantelerlasse fortgesetzt.

Am 20. Juni 2023 hat die UREK-N die verbleibenden Differenzen zum Mantelerlass Revision StromVG/EnG beraten. Die Beratung wird an der nächsten Sitzung fortgesetzt; die Vorlage soll im Herbst von den Räten abschliessend beraten werden können.

Am 22. August 2023 hat die UREK-N im Rahmen der Differenzbereinigung ihre zweite Beratung des Mantelerlasses (Revision StromVG/EnG) abgeschlossen.

Am 29. September 2023 haben National- und Ständerat den Mantelerlass (Revision StromVG/EnG) in der Schlussabstimmung mit grossem Mehr angenommen.

Die UREK-S hat sich am 12. Januar 2024 gegen mehrere parlamentarische Initiativen ausgesprochen.

Der Bundesrat hat am 21. Februar 2024 die Vernehmlassung verschiedener Verordnungen zum Mantelerlass eröffnet. Sofern der Mantelerlass am 9. Juni 2024 in der Referendumsabstimmung angenommen wird, sollen die Verordnungsrevisionen am 1.Januar 2025 in Kraft treten. Die Vernehmlassung dauert bis am 28. Mai 2024.

Bundesrat und Parlament empfehlen am 18. März 2024 in der Referendumsabstimmung vom 9. Juni 2024 ein Ja zum Bundesgesetz für eine sichere Stromversorgung (Mantelerlass).

 

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Übergangslösung ab 1.1.2023 bis zum Inkrafttreten des neuen Mantelerlasses

Um die Erzeugung erneuerbarer Energien aus Biomasse, Kleinwasserkraft, Wind und Geothermie über das Auslaufen des Einspeisevergütungssystems per Ende 2022 hinaus und bis zum Inkrafttreten des neuen Mandelerlasses ohne Lücke zu fördern, schlägt die UREK-N eine Übergangslösung vor: Der Ausbau der Stromerzeugung aus Biogas, Kleinwasserkraft, Wind, Geothermie und grossen Photovoltaikanlagen soll über Investitionsbeiträge von bis zu 60 % erfolgen. Das grösste Potenzial wird bei den Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch gesehen, die heute nur mit 30 % der Investitionskosten gefördert werden, was für den Ausbau nicht ausreicht. Ausserdem hat die UREK-N eine Verlängerung der Marktprämie für die Grosswasserkraft bis 2031 in den Erlassentwurf aufgenommen und die unbefristete Weiterführung von Art. 6 Ziff. 5bis StromVG beschlossen. Betreiber von Verteilnetzen, welche feste Endverbraucher mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien beliefern, sollen die Gestehungskosten dieser Elektrizität in die Tarife voll einrechnen dürfen. Schliesslich soll neu ein Betriebskostenbeitrag für Biomassenanlagen festgelegt werden. Die Finanzierung soll weiterhin über den Netzzuschlag (unverändert 2.3 Rp./kWh) erfolgen.

Der Ausbau von grossen Photovoltaikanlagen soll laut UREK-N einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung des zukünftigen Strombedarfs leisten können. Da die Revision des Energiegesetzes viel Zeit in Anspruch nehmen und die Investitionsbereitschaft in grosse Photovoltaikanlagen hemmen werde, hält die UREK-N an der parl. Initiative 20.401 fest. Eine rasche Verbesserung der Förderbedingungen soll damit gewährleistet werden.

Die UREK-N spricht sich für die Förderung von Biogas, Kleinwasserkraft, Wind und Geothermie auch nach Auslaufen der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) per Ende 2022 aus. Die UREK-N möchte damit nicht der Revision des Energiegesetzes vorgreifen, sondern das Investitionsaufkommen für erneuerbare Energien in der Zwischenzeit erhalten.

Weiter hat die UREK-N die Motion 20.4268 eingereicht, wonach der Bundesrat beauftragt wird, eine Grundlage zu schaffen, damit anhand einer Gesamtplanung geeignete Standorte für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien bestimmt werden. Damit will die UREK-N die Realisierung von Projekten von nationalem Interesse (gemäss Art. 12 EnG) an ausgewählten Standorten vereinfachen und verkürzen, indem die Interessenabwägung nicht mehr im konkreten Bewilligungsverfahren vorgenommen werden muss, sondern bereits im Rahmen der Gesamtplanung.

Die Revisionen des Stromversorgungsgesetzes und des Energiegesetzes wurden zu einem Mantelerlass “Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien” zusammengeführt. Der Bundesrat hat seine Botschaft zur Vorlage am 18. Juni 2021 verabschiedet:

I. Revision des Stromversorgungsgesetzes

Nach der 2008 erfolgten Teilmarktöffnung soll der Strommarkt voll geöffnet werden. Falls das Referendum gegen den Bundesbeschluss nicht ergriffen wird, sollen nach dem Willen des Bundesrates auch kleine Endverbraucher (mit einem Stromverbrauch unter 100 MWh) ihren Stromlieferanten sowie ihr Stromprodukt selbst wählen können. Ein Wechsel in den freien Markt ist für sie jedoch nicht obligatorisch. Sie können weiterhin von ihrem lokalen Verteilnetzbetreiber beliefert werden (Grundversorgung):

  • Der Wechsel zwischen Grundversorgung und freiem Markt (oder vice versa) soll jeweils auf Ende Jahr möglich sein;

  • Zur Unterstützung der Grosswasserkraft soll der VNB in der Grundversorgung als Standard ein Elektrizitätsprodukt anbieten müssen, das ausschliesslich auf der Nutzung einheimischer erneuerbarer Energie besteht;

  • Fällt ein Lieferant im freien Markt aus oder beauftragt ein Endverbraucher nicht rechtzeitig einen neuen Lieferanten, soll der lokale VNB die Ersatzversorgung übernehmen, wobei dieser nicht an die Elektrizitätstarife der Grundversorgung gebunden ist.

Neben der vollständigen Marktöffnung beinhaltet die Botschaft des Bundesrates folgende weitere Themen:

  • Einführung einer technologieoffenen, auktionierten Energiereserve: Zur Absicherung gegen ausserordentliche Situationen soll mittels Ausschreibung jährlich eine Energiereserve gebildet werden, in welcher die Teilnehmer (Erzeuger, Speicherbetreiber und gegebenenfalls Anbieter von Nachfrageflexibilität) während einer bestimmten Zeit gegen Entgelt Energie vorhalten;

  • “Sunshine Regulierung”: Der von der ElCom entwickelte Vergleich von Verteilnetzbetreibern anhand von Indikatoren und die Veröffentlichung daraus folgender Ergebnisse soll gesetzlich verankert werden. Ziel ist es, durch Transparenz die Qualität der Elektrizitätsversorgung sichtbar zu machen und den Verteilnetzbetreibern einen Anreiz zur Verbesserung zu geben;

  • Schaffung einer Rechtsgrundlage für den zeitnahen Abbau von Deckungsdifferenzen;

  • Netztarifierung: Zur Erhöhung der Verursachergerechtigkeit sollen die Netznutzungstarife auf Netzebene 7 künftig eine höhere Leistungskomponente aufweisen. Die Mindestarbeitskomponente für Endverbraucher ohne Leistungsmessung soll von 70 % auf 50 % sinken. Die Tarifierungsgrundsätze sollen zudem angepasst werden, um zukünftig dynamische Netztarife zu ermöglichen. Verlangt sein sollen neu nur noch “nachvollziehbare”, nicht mehr “einfache” Tarifstrukturen;

  • Flexibilitätsnutzung: Endverbraucher, Speicherbetreiber und Erzeuger sollen künftig Inhaber ihrer Flexibilität werden und diese gegenüber dem VNB im Dienste der Netzdienlichkeit vermarkten können. Der VNB soll Flexibilitätsinhabern je einheitliche Vertragsbedingungen zur Inanspruchnahme der Flexibilität anbieten;

  • Messwesen: Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mind. 100 MWh pro Verbrauchsstätte sowie Stromproduzenten und Speicherbetreiber mit einer Anschlussleistung von mehr als 30 kVA sollen künftig einen Dritten freier Wahl mit der sog. Verrechnungsmessung (Messung zu Abrechnungszwecken, d.h. Messtellenbetrieb und Messdienstleistungen) beauftragen dürfen. Kleinere Endverbraucher und Erzeuger sollen ihren Messdienstleister nicht selbst wählen dürfen. Für die betriebliche Messung (Erfassung von Messdaten zur Netzbetriebsführung) soll weiterhin der VNB zuständig sein. Damit folgt der Bundesrat der vom Bundesgericht im Urteil 2C_1142/2016 vom 14. Juli 2017 vorgenommenen Trennung im Messwesen;

  • Speicher sollen als Endverbraucher definiert werden und entsprechend beim Strombezug aus dem Netz Netznutzungsentgelt bezahlen. Pumpspeicherkraftwerke sollen, wie schon bisher, davon ausgenommen sein;

  • Schaffung einer “regulatorischen Sandbox”: dies soll das Testen innovativer Lösungen im Rahmen von Pilotprojekten und Praxistests zulassen, auch wenn diese Lösungen von den Vorgaben des StromVG abweichen;

  • Zur Reduktion von Schnittstellen und Verbesserung der Effizienz der Prozessabwicklung soll ein nationaler Datahub geschaffen werden. Stammdaten (Zuordnung von Endverbraucher, Lieferant, Bilanzgruppe und Netzbetreiber zu jedem Messpunkt) sollen dabei zentral auf einer Plattform gespeichert werden und allen Marktteilnehmern vorliegen.

II. Revision des Energiegesetzes

Das Energiegesetz soll wie folgt revidiert werden:

  • Die bereits bestehenden Richtwerte für den Ausbau der Wasserkraft und der anderen erneuerbaren Energien bis 2035 sollen zu verbindlichen Ausbauzielen erklärt und neu ein Ausbauziel auch für 2050 ins Gesetz aufgenommen werden (2035: 37’400 GWh Wasserkraft, 17’000 GWh andere erneuerbare Energien; 2050: 38’600 GWh Wasserkraft, 39’000 GWh andere erneuerbare Energien). Die bis 2030 befristeten Investitionsbeiträge für PVA, Biomasse und Wasserkraft sollen bis Ende 2035 verlängert werden. Sollte der Zubaupfad zu stark unterschritten werden, können im Rahmen des Monitorings nach 2035 weitere Massnahmen beantragt werden.

  • Die Förderung soll mit den bestehenden Instrumenten weitergeführt werden.

  • Es sollen auch Wind-, Kleinwasser- und Biogasanlagen sowie Geothermie- Kraftwerke Investitionsbeiträge beantragen können, wodurch diese ab 2023 aber keine Einspeisevergütungen mehr erhalten.

  • Statt bisher mit fixen Einmalvergütungen sollen die Beiträge für PV-Anlagen neu über Ausschreibungen (Auktionen) festgelegt werden. Jener Produzent, der eine bestimmte Menge Solarenergie am günstigsten produziert, soll den Zuschlag erhalten.

  • Ausbau der Speicherwasserkraft bis 2040 um 2 TWh Winterstrom: Die Selbstversorgungsfähigkeit von rund 22 Tagen soll gewährleistet sein, auch ohne Kernkraft. Dazu sollen geeignete Speicherprojekte spezifische Investitionsbeiträge erhalten, die mit einem “Winterzuschlag” von 0.2 Rp./kWh finanziert werden. Falls das Ausbauziel von 2 TWh bis 2040 alleine mit Grosswasserkraft nicht erreicht werden wird, sollen Ausschreibungen für Kapazitäten aus anderen, CO2-neutralen Technologien durchgeführt werden können. Infrage kommen auch Gaskombikraftwerke, solange das Kriterium der CO2-Neutralität erfüllt wird.

  • Neu sollen Projektierungsbeiträge für Wasserkraft-, Windenergie- und Geothermieanlagen das Realisierungs- und das damit verbundene finanzielle Risiko reduzieren. Projektierungsbeiträge sollen maximal 40 % der Projektierungskosten betragen.

  • Die Kosten dieser angepassten Förderungsmassnahmen sollen rund CHF 215 Millionen pro Jahr betragen. Die Finanzierung soll durch den bestehenden Netzzuschlag von 2.3 Rp./kWh erfolgen (entspricht rund 1,3 Milliarden Franken pro Jahr).

  • Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV) sollen neu auch Anschlussleitungen nutzen dürfen. In Mietverhältnissen soll der Vermieter nach der vollen Marktöffnung für seine Mieter einen ZEV aber nicht mehr (verpflichtend) vorsehen, sondern lediglich die Stromlieferung im ZEV anbieten können. Eine Übergangsregelung für bestehende ZEV aus Gründen des Investitionsschutzes ist nicht vorgesehen.

Die in Ausarbeitung befindliche Verordnung betreffend Wasserkraftreserve hat zum Ziel, die Stromversorgung während einer ausserordentlichen Knappheitssituation Ende Winter 2022/2023 überbrücken zu können. Die Reserve soll mit 500 GWh +/- 166 GWh dimensioniert werden - die genauen rechnerischen Überlegungen zur genannten Dimensionierung können der Medienmitteilung der ElCom sowie dem zugehörigen Faktenblatt entnommen werden. Die an der Reserve teilnehmenden Kraftwerke sollen für das Vorhalten des Wassers eine Entschädigung basierend auf einem wettbewerblichen Ausschreibeverfahren erhalten (vgl. Eckwerte der Wasserkraftreserve gemäss Weisung der ElCom vom 24. August 2022).

Die UREK-S hat im Rahmen der Beratung des Mantelerlasses am 7./8. September 2022 folgende Beschlüsse gefasst:

  • Erhöhung des jährlichen Zielwerts für die Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien (ohne Wasserkraft) für 2035 auf mindestens 35 TWh und für 2050 auf mindestens 45 TWh;

  • Erhöhung der jährlichen Produktion aus Wasserkraft bis 2035 auf mindestens 37,9 TWh (+ 0,5 TWh im Vergleich zum Bundesrat) und bis 2050 auf mindestens 39,2 TWh (+ 0,6 TWh);

  • Vorrang der Ausbauziele gegenüber dem Umweltrecht;

  • Vorrang des nationalen Interesses an der Realisierung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien mit grossem Beitrag an die Stromproduktion im Winterhalbjahr gegenüber anderen nationalen Interessen;

  • Förderung von WKK-Anlagen mit Investitionskostenbeitrag;

  • Effizienzmassnahmen im Gebäudebereich, namentlich Pflicht zur Sanierung elektrischer Widerstandsheizungen sowie Solarpflicht bei Neubauten sowie erheblichen Umbau- und Erneuerungsvorhaben;

  • Diversifizierung der Fördermechanismen für erneuerbare Energien, namentlich Einführung einer gleitenden Marktprämie;

  • Verzicht auf vollständige Marktöffnung und auf Liberalisierung des Messwesens;

  • Schaffung einer Rechtsgrundlage für lokale Energiegemeinschaften;

  • Befreiung von Elektrizitätsspeichern und Power-to-X-Anlagen von Netznutzungsentgelten bis 2030.

Der Ständerat ist in seiner ersten Beratung der Vorlage am 22. und 29. September 2022 wie folgt von den Beschlüssen seiner Kommission abgewichen:

  • Kein Verbot von Elektroheizungen;

  • Kein genereller Vorrang der Ausbauziele gegenüber dem Umweltrecht;

  • Vorrang des nationalen Interesses an der Realisierung der 15 Wasserkraftanlagen des Runden Tischs.

Die UREK-N folgt in ihrer ersten Detailberatung des Mantelerlasses vom 2. November 2022 dem Ständerat in Bezug auf die ehrgeizige Zielsetzung beim Ausbau der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien (35 TWh bis im Jahr 2035). Mit knapper Mehrheit spracht sie sich für einen Richtwert von 20 % des über drei Jahre gemittelten Stromendverbrauchs für den maximalen Stromimport im Winterhalbjahr aus.

Die UREK-N hat im Rahmen der Beratung des Mantelerlasses am 26. Januar 2023 folgende Beschlüsse gefasst:

  • Kantone sollen neu nicht nur für Wasser- und Windkraft, sondern auch für Solaranlagen im nationalen Interesse geeignete Gebiete in Richtplan festlegen.

  • Photovoltaikanlagen, Windkraft- und Laufwasserkraftwerke ab einer bestimmten Grösse sollen von nationalem Interesse sein.

  • Stromproduktion im Winter soll ein Kriterium für die Zuerkennung eines nationalen Interesses sein. Auch kleineren und weniger bedeutenden Anlagen soll ein nationales Interesse zuerkannt werden, wenn die Ausbauziele für die erneuerbaren Energien nicht erreicht werden.

  • Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien in Biotopen von nationaler Bedeutung sowie in Wasser- und Zugvogelreservaten sollen weiterhin ausgeschlossen bleiben. Hingegen sollen neu entstehende Gletschervorfelder und alpine Schwemmebenen hiervon ausgenommen sein, dies soll weiter auch für Werke im Zusammenhang mit der ökologischen Gewässersanierung gelten, wenn damit ein ökologischer Mehrwert geschaffen wird.

  • Solarpflicht für Neubauten und erhebliche Um- und Erneuerungsbauten.

  • Solarpflicht für bestehende Bauten (bis 2032), ausgenommen Wohngebäude, ab einer Gebäudefläche von 300 m2, sowie für Überdachungen von Parkplätzen (bis 2035) mit einer Fläche von über 250 m2.

  • Produktionszubau von 6 TWh erneuerbaren Energien bis 2040.

  • Einführung einer gleitenden Marktprämie: Im Unterschied zum Vorschlag der UREK-S hat die UREK-N der Liste von Anlagen, die von dieser Prämie profitieren können, bestehende Biomasseanlagen hinzugefügt. Gestrichen hat sie hingegen die Bestimmung, wonach die Anlagebetreiber, die von der gleitenden Marktprämie profitieren, im Winterquartal 20 bis 40 % des übersteigenden Teils zwischen Referenzmarktpreis und Vergütungssatz einbehalten dürfen.

  • Im Raumplanungsgesetz sollen die Voraussetzungen für den Bau von Solaranlagen auf freien Flächen ausserhalb der Bauzone (weitgehend im Sinne der bereits bestehenden, per 1. Juli 2022 revidierten Verordnungsbestimmungen) geregelt werden.

  • Abnahme- und Vergütungspflicht von Elektrizität und erneuerbaren Gasen für Netzbetreiber: Die UREK-N setzt sich im Unterschied zur UREK-S dafür ein, dass Netzbetreiber und Anlagenbetreiber weiterhin die Möglichkeit haben sollen, sich vertraglich über die Abnahme und Vergütung zu einigen. Weiter soll die Minimalvergütung neu schweizweit einheitlich sein und sich an den günstigsten Anlagen orientieren. Auf die Festlegung einer Maximalvergütung soll verzichtet werden, weil die Anlagenbetreiber ihre Produktion jederzeit auch auf dem freien Markt absetzen können. Bei erneuerbarem Gas soll sich die Vergütung am vierteljährlich gemittelten Marktpreis zum Zeitpunkt der Lieferung orientieren. Für die Anlagen, die schon vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung in Betrieb waren, soll mit einer Übergangsbestimmung eine Vergütung von 9 Rp./kWh für 15 Betriebsjahre garantiert werden.

Die UREK-N hat an ihrer Sitzung vom 26. Januar 2023 zudem zwei Postulate zum Thema Wasserkraft beschlossen:

  • Erstens soll der Bundesrat die Anpassung der Restwasserbestimmungen für Wasserkraftwerke (23.3007) prüfen, um zu verhindern, dass es im Rahmen von Neukonzessionierungen zu Produktionseinbussen kommt. Geprüft werden soll, ob die Restwasserbestimmungen differenziert, d. h. je nach ökologischem Wert des Gewässerabschnitts, in dem sich die Wasserkraftanlage befindet, angewendet werden können.

  • Zweitens soll der Bundesrat einen Bericht ausarbeiten, in welchem schweizweit die Potenziale für den Ausrüstungsersatz, den Höherstau und Flussaustiefungen, Stollenaufweitungen bzw. Parallelstollen, Staumauererhöhungen sowie die Fassung neuer Zuflüsse von Grosskraftwerken zwecks Erhöhung der Stromproduktion analysiert werden (23.3006).

Die UREK-N hat im Rahmen der abschliessenden Beratung des Mantelerlasses am 23. Februar 2023 folgende Beschlüsse gefasst:

  • Die Kommission hat die Rahmenbedingungen für die 15 im Rahmen des «runden Tisches» priorisierten Wasserkraft-Projekte definiert. Der Bedarf an den Vorhaben und ihre Standortgebundenheit sollen von Gesetzes wegen bejaht, und das Interesse an ihrer Realisierung anderen Interessen von nationaler Bedeutung grundsätzlich vorgehen.

  • Analog zum Ständerat hat auch die UREK-N beschlossen, eine gesetzliche Grundlage für die Energiereserve zu schaffen. Neu sollen die Betreiber von grösseren Speicherwasserkraftwerken jedoch verpflichtet sein, sich an der Energiereserve zu beteiligen.

  • Sollten die Mittel des Netzzuschlagfonds für die vorgesehene Förderung der erneuerbaren Energieproduktion nicht ausreichen, sollen Tresoreriedarlehen in der Höhe von maximal dem Doppelten einer durchschnittlichen Jahreseinnahme des Netzzuschlagsfonds gewährt werden können (als neues Förderinstrument).

  • Die UREK-N beantragt die Schaffung eines Marktes für Effizienzdienleistungen. Die Elektrizitätslieferanten sollen Zielvorgaben zur stetigen Steigerung der Stromeffizienz erfüllen müssen, indem sie Massnahmen zu Effizienzsteigerungen bei Endverbrauchern nachweisen.

  • Wie der Ständerat hält auch die UREK-N am teilliberalisierten Strommarkt fest und lehnt eine weitergehende Öffnung ab. Energiversorger sollen dazu verpflichtet sein, sich in der Grundversorgung gegen extreme Marktpreisschwankungen abzusichern, insbesondere durch langfristige Beschaffungsverträge.

  • Netzbetreiber sollen künftig den Netzbetrieb institutionell, rechtlich und administrativ von ihrer übrigen Geschäftstätigkeit entflechten müssen.

  • Das Messwesen soll liberalisiert werden, um die Stromnetze verstärkt zu digitalisieren. Smart Meter sollen schneller und verbindlicher eingeführt werden.

  • Abweichend vom Ständerat hat die UREK-N beschlossen, dass der Netzbetreiber grundsätzlich das Recht haben soll, Flexibilitäten zu nutzen, so lange der Inhaber der Flexibilität dies nicht ausdrücklich untersagt (Informations- und Vergütungspflicht).

  • Speicheranlagen ohne Endverbrauch sollen unbefristet vom Netzentgelt befreit werden. Auch Speicheranlagen mit Endverbrauch sollen von einer Rückerstattung des Netzentgeltes für die aus diesen Speichern ins Netz zurückgespeiste Energie profitieren können.

  • Die Bildung von lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) durch Stromproduzenten und -verbraucher soll ermöglicht werden, wobei für den Bezug von innerhalb der LEG erzeugten Elektrizität ein günstigeres Netznutzungsentgelt (mind. die Hälfte der üblichen Netzkosten) gelten soll.

  • Netzverstärkungen, welche für den Anschluss von Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie nötig werden, sollen an die Netzkosten angerechnet werden.

Die UREK-N hat an ihrer Sitzung vom 23. Februar 2023 zudem die Annahme folgender Motionen, Postulate und parl. Initiativen beschlossen:

  • Motion 23.3021: Die UREK-N will mit der Motion die Umsetzung von Wasserkraft-Projekten sicherstellen, auch wenn keine Einigung über den Restwert im Sinne des Wasserrechtsgesetzes gefunden werden kann.

  • Motion 23.3022: Die UREK-N fordert den Bundesrat auf, Massnahmen für eine Stärkung der Stromversorgung im Winter durch Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen vorzuschlagen.

  • Postulat 23.3020: Die UREK-N fordert den Bundesrat auf, Massnahmen zu prüfen, um die Abwärme von Anlagen wie beispielsweise Datencentern besser zu nutzen.

  • Postulat 23.3023: Die UREK-N fordert den Bundesrat auf, Vorschläge für die künftige Regulierung und Förderung der Umwandlung von Stromüberschüssen in synthetische Energieträger zu unterbreiten.

  • Motion 23.3019: UREK-N fordert den Bundesrat auf, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit der Anteil an erneuerbarem Gas in der Gasversorgung sukzessive erhöht werden kann.

  • Parlamentarische Initiative 21.529 «Harmonisierte Besteuerung von Abnahmevergütungen aus der Stromproduktion von Photovoltaikanlagen».

  • Parlamentarischen Initiative 21.510 «Mehr Transparenz und Integrität im Stromgrosshandel sorgt für faire Preise für Stromverbraucher».

Der Nationalrat ist in seinen Beratungen zum Mantelerlass vom 13.-15. März 2023 in weiten Teilen seiner Kommission gefolgt. Abweichend entschieden hat er wie folgt:

  • Die Restwasservorschriften bei der Neukonzessionierung von Wasserkraftwerken sollen sistiert werden.

  • Auf grösseren bestehenden Bauten sollen nicht obligatorisch Solarpanels installiert werden. Eine solche Pflicht soll es nur für Neubauten und erhebliche Um- und Erneuerungsbauten insbesondere bei Sanierung des Dachs geben.

Die UREK-S hat in ihren Beratungen zum Mantelerlass am 12. Mai 2023 folgende Beschlüsse gefasst:

  • Streichung des Artikels zur Sistierung der Restwasservorschriften für bestehende Wasserkraftwerke;

  • Die für die Nutzung der Solar- und Windenergie geeigneten Gebiete sollen in den kantonalen Richtplänen ausgeschieden werden;

  • Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien: Ergänzend zu den gutgeheissenen Änderungen des Nationalrats soll es möglich sein, dass auch die Restwasserstrecke beim Bau von Wasserkraftwerken durch Schutzgebiete (neu entstehende Gletschervorfelder, alpine Schwemmebenen) läuft. Die Kommission hält daran fest, dass auch Elektrolyseuren und Methanisierungsanlagen von bestimmter Grösse/Bedeutung ein nationales Interesse (vgl. NHG) zukommen soll;

  • Ablehnung der Solarpflicht für sämtliche Neubauten sowie erhebliche Umbau- und Erneuerungsvorhaben. Stattdessen befürwortet die UREK-S die Pflicht zur Nutzung von Solarenergie auf Gebäuden ab einer Fläche von 300m2 sowie die Pflicht zur Überdachung von Fahrzeugabstellflächen von einer gewissen Grösse;

  • Förderung erneuerbare Energien: Beantragt wird eine Bundesratskompetenz, um für Anlagen bis 150 kW Mindestvergütungen für die Rücklieferung an den Netzbetreiber festzulegen. Ziel ist die Investitionssicherheit für kleinere und damit teurere Anlagen. Im Rahmen der gleitenden Marktprämie soll sodann ein Anreiz zur Winterstromproduktion geschaffen werden (übersteigt der Referenz-Marktpreis für Elektrizität in den Wintermonaten die zugesicherte Vergütung, soll der Anlagenbetreiber einen vom Bundesrat festzulegenden Anteil zwischen 10 und 40 % des Überschusses erhalten);

  • Unterstützung des Programms zur Schaffung eines Marktes für Effiziendienstleistungen;

  • Grds. Befürwortung der vom Nationalrat geplanten Energiereserve gemäss Art. 8a StromVG, hingegen mit einigen Änderungen: eine Verpflichtung soll nur für Betreiber von Werken ab einer Kapazität von 10 GWh möglich sein, die Abgeltung für das vorgehaltene Wasser soll die aktuelle Marktsituation berücksichtigen;

  • Die zur Einspeisung von erneuerbaren Energien notwendigen Netzverstärkungen sollen solidarisch auf die Stromendverbraucher umgelegt werden. Für Ausbauten auf unterster Netzebene soll dem Netzbetreiber (ohne Genehmigung der ElCom) ein pauschaler Betrag ausbezahlt werden. Auch die Kosten für die Verstärkung von bestimmten Anschlussleistungen sollen auf nationaler Ebene verteilt werden.

  • Die Kommission hält an der Durchschnittspreismethode fest und lehnt die Änderungen des Nationalrats ab, wobei sie die Einführung eines Standardstromproduktes auf Basis erneuerbarer, inländischer Energie grds. unterstützt;

  • Verzicht auf eine Marktöffnung im Bereich Messwesen. Eine bessere Verfügbarkeit der erhobenen Daten wird dagegen befürwortet.

  • Entlastung von Speichern mit Endverbrauch durch eine Rückerstattung des Netznutzungsentgelts für rückgespeisten Strom.

  • Nutzung von Flexibilitäten nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Inhabers.

Der Ständerat hat in seinen Beratungen vom 1. und 8. Juni 2023 zum Mantelerlass abweichend zu seiner Kommission folgende Beschlüsse gefasst:

  • Bundesrat soll bei einer drohenden Energiemangellage die Restwasservorschriften unterhalb von Wasserkraftwerken befristet lockern können (Geltung der minimalen Restwassermengen nach aktuellem Gewässerschutzgesetz).

  • Ablehnung Solarpflicht für Neubauten sowie Ablehnung der Pflicht zur PV-Überdachung von Fahrzeugabstellflächen

  • Kraftwerke in Biotopen von nationaler Bedeutung sowie in Wasser- und Zugvogelreservaten sollen weiterhin ausgeschlossen sein. In neu entstehenden Gletschervorfeldern und alpinen Schwemmebenen sollen solche hingegen grundsätzlich infrage kommen.

Die UREK-N hat in ihren Beratungen vom 20. Juni 2023 zum Mantelerlass folgende Beschlüsse gefasst:

  • Die UREK-N hält am Beschluss des Nationalrats zur Solarpflicht fest;

  • Es soll möglich sein, die Restwasservorschriften für bestehende Wasserkraftwerke zu lockern (bspw. bei einer drohenden Mangellage);

  • Die Kommission stimmt Gebieten mit Vorrang für Wind- und Solarenergie zu.

Der Entwurf des Bundesrates zum Beschleunigungserlass enthält folgende Änderungen des Energiegesetzes:

  • Konzentriertes Plangenehmigungsverfahren für Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse: Neu soll der Standortkanton sämtliche kantonalen und bisher kommunalen Bewilligungen erteilen, die für den Bau, die Erweiterung oder die Erneuerung solcher Anlagen nötig sind. Dauer des Verfahrens soll 180 Tage betragen.

  • Bezeichnung von von Eignungsgebiete für Solar- und Windenergieanlagen im Richtplan durch die Kantone: Für solche Anlagen von nationalem Interesse in einem Eignungsgebiet wäre keine projektbezogene Grundlage im kantonalen Richtplan mehr nötig.

  • Verkürzung des Rechtsmittelweges für die Planung und den Bau von Solar-, Wind- und Wasserkraftwerken: Auf kantonaler Ebene wäre künftig nur noch eine Beschwerde an das obere kantonale Gericht möglich, welches innert 180 Tagen entscheiden soll. Weiter soll eine Beschränkung der Beschwerdeberechtigten erfolgen.

  • Verkürzung des Planungsprozesses für den Ausbau des Stromnetzes: Verzicht für sogenannte Höchstspannungsleitungen zuerst ein Planungsgebiet festzusetzen. Neu soll direkt der Planungskorridor dafür festgelegt werden. Innerhalb dieses Korridors würde dann die konkrete Leitungsführung bestimmt.

Die UREK-N hat im Rahmen der Differenzbereinigung in ihrer zweiten Beratung vom 22. August 2023 folgende Beschlüsse gefasst:

  • In der Grundversorgung soll über langfristige Verträge vermehrt inländische erneuerbare Elektrizität beschafft werden (zur Stärkung der Versorgungssicherheit).

  • Verteilnetzbetreiber sollen zu Effizienzmassnahmen verpflichtet werden. Alternativ sollen die Nachweise für diese Massnahmen eingekauft werden können. Eine Sanktionsbestimmung bei Nichteinhaltung ist nicht vorgesehen.

  • Anlagenbetreiber sollen für die Verstärkung von Anschlussleitungen zur Einspeisung von erneuerbarer Elektrizität einen Teil der Kosten übernehmen müssen. Bei grösseren Anlagen soll der Kostenanteil reduziert sein.

  • Die Durchschnittspreismethode soll abgeschafft werden.

Im Rahmen der Differenzbereinigung haben sich National- und Ständerat in den Beratungen vom 19. und 26. September 2023 wie folgt geeinigt:

  • Weniger Restwasser bei Wasserkraftwerken soll nur dann zugelassen werden, wenn ein Strommangel droht;

  • Neue Wasserkraftanlagen sollen nicht von Vornherein ausgeschlossen werden, wenn die entstehende Restwasserstrecke durch ein Schutzgebiet von nationaler Bedeutung verlaufen würde;

  • Einführung einer Solarpflicht für Neubauten mit mehr als 300 m2 anrechenbarer Fläche. Diese Regel gilt schon heute befristet;

  • Keine Solarpflicht für Parkplätze.

In der Schlussabstimmung vom 29. September 2023 haben National- und Ständerat die Vorlage mit grossem Mehr angenommen.

Die UREK-S hat in ihren Beratungen vom 12. Januar 2024 folgende Beschlüsse festgehalten:

  • Im Gegensatz zur UREK-N lehnt sie die parlamentarische Initiative «Mehr Transparenz und Integrität im Stromgrosshandel sorgt für faire Preise für Stromverbraucher» (21.510) ab und verweist diesbezüglich auf die parlamentarischen Initiative durch die Vorlage «Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten» (23.083);

  • Im Gegensatz zur UREK-N lehnt sie auch die parlamentarische Initiative «Harmonisierte Besteuerung von Abnahmevergütungen aus der Stromproduktion von Photovoltaikanlagen» (21.529) ab und verweist auf die Förderung der Photovoltaik durch das revidierte Energiegesetz.

Die UREK-S hat die Motion 23.3021 (Sicherstellung Erweiterungs- und Modernisierungsinvestitionen bei Wasserkraftanlagen auch ohne Restwertvereinbarung) an ihrer Sitzung vom 22. März 2024 einstimmig abgelehnt. Sie plant, die Diskussion im Rahmen der Beratung des Beschleunigungserlasses erneut aufzunehmen.

Relevanz für Unternehmen der Energiewirtschaft

  • Eine vollständige Marktöffnung kann die Verbreitung von Innovationen und zusätzlichen Dienstleistungen beleben. Inwiefern eine vollständige Marktöffnung die Sektorkopplung stärken soll, erschliesst sich jedoch nicht. Ganz im Gegenteil fragmentiert eine vollständige Marktöffnung die Anbieter und Nachfrager stärker als heute, was einer dezentralen Systemoptimierung und Ressourcenminimierung mit einer Interessen- und Anreizsymmetrie zwischen den verschiedenen Energieträgern und -netzen entgegenläuft;

  • Um die bisherigen (und allfälligen neuen) Kunden muss in einem vollständig geöffneten Markt geworben werden. Dies ist aber insofern zu relativieren, als dass die Wechselraten bei Haushalten im nahen Ausland auf tiefem Niveau verharren, was so auch für die Schweiz zu erwarten ist;

  • Die Sunshine Regulierung dient primär der Ergänzung und Optimierung der bisherigen Regelung. Die Aussagekraft der Ergebnisse für Leistungsvergleiche zwischen Verteilnetzbetreibernist jedoch zu relativieren, wie der Bericht des VSE über einen geografisch-touristischen "Sonderfall" (EWL Genossenschaft Lauterbrunnen) nahe legt.

  • Die Schaffung einer “regulatory Sandbox” bietet Energieversorgungsunternehmen Chancen bei der Verfolgung innovativer Projekte (z.B. Pilotprojekte Power-to-X oder Einsatz von dezentralen Speichern im Verteilnetz).

  • Die Messdaten von intelligenten Messsystemen müssen dem Messkunden nicht nur angezeigt (visualisiert), sondern auf Verlangen auch unentgeltlich für die letzten fünf Jahre zur Verfügung gestellt werden.

Weiterführende Informationen / Publikationen

<SW/CS 30. März 2024>